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Frage geschrieben am 29.04.2011 15:47:08

Bonuszahlung während Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 475 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Guten Tag,
in unserer Firma werden jählich im April rückwirkend für das letzte Jahr Erfolgsboni ausbezahlt. Derzeit bin ich in Elternzeit, habe jedoch im letzten Jahr 7 Monate gearbeitet und war somit auch am Unternehmenserfolg beteiligt.
Weihnachts- und Urlaubsgeld habe ich erhalten, jedoch ist die Bonuszahlung für 2010 ausgeblieben.

Habe ich Anrecht auf eine anteilige Auszahlung ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Viel Grüße
mrs. robinson


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich führt die Inanspruchnahme von Elternzeit dazu, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Der Arbeitnehmer ist also in der betreffenden Zeit nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Arbeitgeber im Gegenzug nicht zur Zahlung des Lohns verpflichtet.

Dementsprechend fallen während der Dauer der Elternzeit auch Sonderzahlungen weg, die einen reinen Entgeltcharakter besitzen und mit denen auch wein weitergehender Zweck wie beispielsweise der Förderung der Betriebstreue verfolgt wird.

In Ihrem Fall geht es um eine Gratifikation für das Jahr 2010 in dem Sie 7 Monate in dem Betrieb gearbeitet haben. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag gehe ich somit davon aus, dass Sie zumindest Anspruch auf anteilige Auszahlung des Bonus haben. Sie sollten Ihren Anspruch zur Wahrung eventueller Ausschlussfristen daher schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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