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Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum Sachverhalt:
Ich (AN) habe am 12.12.2011 mein Arbeitsverhältnis zum 15.01.2012 wirksam gekündigt (gesetzliche Kündigungsfrist).
Mein Gehalt wird laut meinem Anstellungsvertrag wie folgt geregelt:
„Das Gehalt von Herrn XXX wird wie folgt festgelegt:
Jahresgehalt € 55.200,00 (€ 4.600 / Monat) mit 12-maliger Auszahlung.
Bonus:
Sollte in einem Geschäftsjahr von der Gesellschaft absehbar ein Gewinn vor Steuer von €250.000-, €500.000-, €750.000- erzielt werden, erhält Herr XXX einen festen Bonus von jeweils €10.000- brutto pro erreichter Gewinnstufe. Gewinne die über € 750.000- liegen finden keine weitere Berücksichtigung, können aber durch die Gesellschafterversammlung im Einzelfall vereinbart werden."
Die Gesellschaft wird im Jahr 2011 voraussichtlich die Gewinnstufe € 750.000- erreichen - demnach sollte laut Anstellungsvertrag eine Bonuszahlung in Höhe von € 30.000- gezahlt werden.
Es ist nirgendwo im Vertrag zu sehen, dass im Falle einer Kündigung der Anspruch auf die Bonuszahlung entfällt.
Die Kündigung wird wie folgt geregelt:
„Das Dienstverhältnis kann von beiden teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (§621 bzw. 622 BGB) gekündigt werden."
Besteht Anspruch auf die Bonuszahlung in hohe von € 30.000 trotz meiner Kündigung?
Danke im Voraus
Antwort geschrieben am 30.12.2011 14:36:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 546
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihren Angaben zufolge haben Sie trotz der von Ihnen erklärten Kündigung einen Anspruch auf die Bonuszahlung, wenn sich nicht aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag etwas anderes ergibt.
Wie Sie mitteilen, liegen die vertraglichen Voraussetzungen für die Sonderzahlung für das Jahr 2011 vor.
Es ist auch nicht gesetzlich vorgesehen, dass eine Sonderzahlung von dem Arbeitnehmer zurückgezahlt werden muss, etwa wenn das Arbeitsverhältnis nicht über einen gewissen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.
Eine Rückzahlungspflicht kann sich nur in zwei Fällen ergeben:
a. Rückzahlungsklausel:
Es ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder in einem für Sie geltenden Tarifvertrag eine Rückzahlungspflicht wirksam vereinbart.
b. Auszahlungsbedingungen:
Die Sonderzahlung ist zunächst als freiwillige Leistung vereinbart oder geplant und wird anlässlich der Auszahlung durch den Arbeitgeber schriftlich unter Vorbehalt gestellt, z.B. dahingehend dass die Auszahlung unter der Voraussetzung erfolgt, dass Sie sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
Keine der beiden Alternativen ist in Ihrem Fall erfüllt, soweit Ihre Angaben reichen. Sie sollten sich aber noch vergewissern, ob nicht doch eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen wurde oder ob eine tarifvertragliche Regelung in Ihrer Branche existiert, der Sie sich ggf. unterworfen haben oder die für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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