Antwort geschrieben am 19.01.2012 11:45:07
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2002, Az: 7 Sa 836/01) stuft derartige Ziel- und Bonusvereinbarungen wie von Ihnen geschildert in der Regel als formularmäßige Klauseln ein, welche wie Allgemeine Geschäftsbedingungen der gesetzlichen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen. Danach gilt in derartigen Fällen wie dem von Ihnen geschildertem, dass wenn es Unklarheiten bei der Auslegung von Zielvorgaben bzw. hier der zugehörigen Bonustabelle gibt, diese grundsätzlich gemäß § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers als des Verwenders gehen. Insoweit haben Sie meines Erachtens gute Chancen, auch die erfüllte Zielvorgabe der Stufe 2 durchzusetzen. Unabhängig hiervon kommt ein entsprechender Anspruch Ihrerseits aber auch deshalb in Betracht, da Sie nach Ihren Angaben Ihre für die Stufe 2 erforderliche Leistung erbracht haben, jedoch die vom Arbeitgeber vorgeschobene fehlende Kapazität und darauf basierende Nichtzahlung von diesem zu vertreten sein dürfte. In derartigen Fällen, in denen also die Zielvorgabe nur aufgrund eines Umstandes, welchen der Arbeitgeber zu vertreten hat, ggf. nicht als erfüllt angesehen werden könnte, der Arbeitnehmer jedoch alles seinerseits Erforderliche dafür getan hat, kann der Arbeitnehmer die jeweilige Bonusvergütung nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 AZR 889/07) grundsätzlich auch im Wege des Schadensersatzes einfordern und auf diesem Weg folglich ebenso beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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