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Frage geschrieben am 05.04.2011 13:55:47

Bleiberecht für Fachkräften mit deutschem Studienabschluss nach Trennung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 885
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich komme aus dem Jemen und lebe in Deutschland seit August 2004 zwecks Studium.
Ich habe mein Studium (Bachelor of Science) in Informations- und Kommuninikationsbereich an einer deutschen Fachhochschule ende 2009 mit sehr guter Note abgeschlossen.
Direkt nach dem Abschluss habe ich eine auf 2,5 Jahre befristete halbe Stelle als Wissenschaflicher Mitarbeiter im IT-Bereich bekommen und dafür habe ich den Erlaubnis vom Bundes Agentur für Arbeit und vom Ausländeramt bekommen und neben meiner Arbeit studiere ich weiter für einen Masterabschluss.

Vor 6 Monaten habe ich eine deutsche Frau geheiratet und 4 Monate nach der Heirat wurde meine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr mit dem neuen Zweck (Ehegattennachzug zu Deutschen §28) verlängert. Leider konnten wir uns nicht lange aushalten, deswegen haben wir uns vor einigen Tagen getrennt und jeder wohnt jetzt alleine.

Ich habe immer noch meinen Job (Die gleiche Stelle, die ich nach dem Hochschulabschluss bekommen habe) und meinen Unterhalt in Deutschland ist dadurch gesichert.

Wie geht es weiter mit meiner Aufenthaltserlaubnis? Ist sie nach der Trennung nicht mehr gültig oder bleibt gültig bis zum Ablaufdatum?
Soll ich die Trennung an Ausländerbehörde melden? Oder einfach nur abwarten bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft und dann eine Verlängerung zwecks Beschäftigung beantragen?
Soll ich vielleicht meine Aufenthaltserlaubnis umschreiben lassen (Erwerbstätigkeit mit deutschem Hochschulabschluss)? Brauche ich in diesem Fall die Zusage vom Agentur für Arbeit noch einmal zu holen, oder reicht die Zusage, die ich Ende 2009 für die gleiche Stelle bekommen habe?
Soll ich vielleicht mit der Abschiebung rechnen?


Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 05.04.2011 15:33:13
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Wie geht es weiter mit meiner Aufenthaltserlaubnis? Ist sie nach der Trennung nicht mehr gültig oder bleibt gültig bis zum Ablaufdatum?

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis keine auflösende Bedingung („ ... erlischt, wenn...") enthält, wird sie durch die Trennung nicht automatisch ungültig. Daher bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich bis zum Ablaufdatum gültig. Erhält die Ausländerbehörde aber Kenntnis von Ihrer Trennung, so kann sie Ihre Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 2 AufenthG kürzer befristen.

2. Soll ich die Trennung an Ausländerbehörde melden? Oder einfach nur abwarten bis meine Aufenthaltserlaubnis abläuft und dann eine Verlängerung zwecks Beschäftigung beantragen?

Da Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG von der familiären Lebensgemeinschaft mit Ihrer Ehepartnerin abhängt und Sie insofern kein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, ist es durchaus ratsam, die Trennung zu melden und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu beantragen.
Auch im Hinblick auf den Verdacht einer eventuellen Scheinehe, ist es ratsam, die Trennung zu melden. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass Ihre Ehefrau die Trennung bei der Ausländerbehörde meldet.

Sie sind aber nicht zur Meldung der Trennung verpflichtet und sollten diese nur melden, wenn Ihre Trennung dauerhaft ist und daher keine Aussicht auf Versöhnung besteht.


3. Soll ich vielleicht meine Aufenthaltserlaubnis umschreiben lassen (Erwerbstätigkeit mit deutschem Hochschulabschluss)? Brauche ich in diesem Fall die Zusage vom Agentur für Arbeit noch einmal zu holen, oder reicht die Zusage, die ich Ende 2009 für die gleiche Stelle bekommen habe?

Unter Berücksichtigung des Vorgesagtem, ist es ratsam, Ihren derzeitigen Aufenthaltszweck von § 28 AufenthG nach §§ 18 ff. AufenhG zu ändern.
Grundsätzlich brauchen Sie auch hierfür die Zustimmung der Agentur für Arbeit., vgl. § 39 AufenthG.
Die erneute Zustimmung ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Zustimmung zeitlich beschränkt war und diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Sofern Sie bei Ihrem Arbeitgeber mindestens seit einem Jahr zu den gleichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsentgelt, -zeit oder Tätigkeitsmerkmale) beschäftigt werden, wie bei der damaligen Einstellung, kann die Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zustimmen, vgl. § 6 BeschVerfV. Die Zustimmung kann dann bereits innerhalb weniger Tage vorliegen.

4. Soll ich vielleicht mit der Abschiebung rechnen?

Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben zum Sachverhalt ist mit einer Abschiebung nicht zu rechnen.

Wie bereits erwähnt, haben Sie die Möglichkeit, den Zweck Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu ändern. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG besteht Ihr bisheriger Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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Bleiberecht für Fachkräften mit deutschem Studienabschluss nach Trennung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-04-05
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