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Frage geschrieben am 18.01.2012 17:51:52

Bleiberecht des amerikanischen Lebenspartners

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 542
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

Muss der amerikanische Lebenspartner eines deutschen Staatsbürgers, die sich bereits beide im Bundesgebiet aufhalten (der amerikanische Staatsbürger ist visumfrei eingereist, und hat vor Ablauf der visumfreien Zeit in Deutschland bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis beantragt und erhalten, zur Schließeung der Lebenspartnerschaft weitere 90 Tage in Deutschland zu verbleiben), und die die Lebenspartnerschaft in Deutschland geschlossen haben, zum Erhalt einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einfache Deutschkenntnisse nachweisen, oder entfällt die Erfordernis des Sprachnachweises auf Grund der in §30 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz gelisteten Ausnahme?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 18.01.2012 18:29:40
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Der Ehegatte muss sich grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, es sei denn der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (§ 30 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz).

Dies trifft auf die in § 41 Absatz 1 und 2 AufenthV aufgeführten Staatsangehörigkeiten zu, auch auf US-Amerikaner (Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten).

Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu den o. g. begünstigten Ausländern ihren Niederschlag finden soll.

Die Ausnahme tritt also zu, Sprachkenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 18:35:08

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Um Ihre Antwort zu klarifizieren, das heißt also, dass §30 Abs 1 Satz 3 Nr 4 AufenthG auch anwendbar ist, wenn der zuziehende (visumbefreite) Ausländer zu einem Deutschen an Stelle von zu einem anderen visumbefreitet Ausländer (z.B. Amerikaner zu Amerikaner) zieht?

Besten Dank und Ihnen einen schönen Tag noch.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 19:16:12

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ja, richtig, für alle Ehegatten - gleich, ob von Ausländern oder Deutschen, die in Deutschland leben, ist das so.

Hier greift aber so oder so die Ausnahme.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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