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Frage geschrieben am 31.07.2010 13:26:31

Blätter von Wilden Wein beim Nachbarn

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2208
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Rechtegebiet ist Rheinland Pfalz

Ich bewohne ein altes Haus im eng bebauten Ortskern einer Weinbaugemeinde.

An meiner Fassade wächst wilder Wein. Jetzt greift der Wein an meinem Gebäude um die Hausecke und will eine weitere Hauswand in meinen Eigentum begrünen, was vom mir gewollt ist
.
Diese neue Wand ist die Grenzwand zum Hof meines Nachbarn.

Die Begrünung mit Wildem Wein ist ortsüblich viele alte Gemäuer sind so bewachsen.

Zwei Fragen:
1. Kann er der Begrünung der Fassade wirksam widersprechen? (Beseitigungsanspruch?)
2. Kann er mich für die Entsorgung des Herbstlaubes in Anspruch nehmen oder hat er den Laubfall zu dulden.


Antwort geschrieben am 03.08.2010 11:11:52
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Frage betrifft Fragen des privaten und öffentlichen Baurechts, des privaten und öffentlichen Nachbarechts und des Zivilrechts (Grundstück, Eigentum, Immobilie).


PRIVATRECHT

Das private Baurecht/Nachbarrecht ist hauptsächlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und vorrangig im Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG). §§ 44, 47 LNRG regelt Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke, und legt diese mit 0,5m fest. Bei Nichteinhaltung dieser Mindestabstände kann der Nachbar nach § 51 LNRG Ansprüche auf Beseitigung oder Zurückschneiden stellen.

Für sogenannten Überhang oder Überwuchs (auch Wurzeln) gilt § 910 BGB. Für einen Überbau (z.B. Rankhilfe) würde § 912 BGB gelten).

Daneben kann der Nachbar betreffend des Laubes unter Umständen Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB (analog) geltend machen, wenn die Beeinträchtigung wesebntlich wäre (z.B. weil die Abwasserbeseitigung gefährdet ist). Aus juristischer Sicht kommt es hier entscheidend auf die Frage an, ob die Beeinträchtigung mit dem Laub (usw.) eine wesentliche wäre. Stelle ich mir eine vollständig mit Wein bewachsene Hauswand im Hof des Nachbarn vor, würde ich dies bejahen.


ÖFFENTLICHES BAURECHT

Allerdings könnten Bauvorschriften und örtliches Baurecht (z.B. Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Auflage in der Baugenehmigung) eine ortypische Fassadenbegrünung zulassen. Der Nachbar kann sich allerdings immer auf das Privatrecht berufen.


Auf den ersten Blick hier sieht es so aus, daß - eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Überhang/Überwuchs und den Laubfall unterstellt - ihr Nachbar im Fall der Fälle schon gute Rechtsgründe gegen Ihr "Vorhaben" vorbringen kann, jedenfalls dann wenn er sich selbst rechtmäßig verhält, und keine gütliche Regelung (Vergleich, Vergleichsvertrag) erzielt werden kann.

Im nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis, besteht aus gutem Grund eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Womöglich wäre es also hilfreich mit dem Nachbarn zu sprechen, ob er eine teilweise Begrünung der Fassade akzeptieren würde, die im Herbst seinen Hof nur unwesentlich mit Laub beeinträchtig aber sonst ja auch vorteilhaft ist.


Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.



Mit freundlichen Grüßen von der Bergstraße in die schöne Pfalz



Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist


Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim

www.lautenschlaeger.de

Mobil : 0162 774 7773
Festnetz : (06201) 49 42 44


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