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Bitte um Erklärung von § 2194


26.09.2006 18:11 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in seinem notariellen Testament hat mich mein Onkel als Alleinerbe eingesetzt. Er hat auch einen Ersatzerben für mich bestimmt, weiterhin wäre mein Vater (einziger Bruder des Erblassers) gesetzlicher Alleinerbe. Nach meinem Vater würde dann meine Schwester in die gesetzliche Erbfolge eintreten. Sowohl mein Vater als auch meine Schwester sind allerdings im Testament nicht erwähnt, also faktisch enterbt.

Vom Erblasser bin ich nun mit einer (gültigen) Auflage beschwert worden, eine bestimmte Handlung zu unterlassen.

Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob sich aus § 2194 BGB ergibt, dass sowohl der Ersatzerbe als auch mein Vater die Einhaltung der Auflage verlangen können. Könnte dies auch meine Schwester tun oder wäre ihr das erst nach Ableben meines Vaters möglich ?

Könnte mein Vater darauf verzichten, die Einhaltung der Auflage zu fordern, und dies ausdrücklich auch für seine eventuellen Rechtsnachfolger (und damit dann meine Schwester) tun ?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten !

Mit freundlichem Gruss
26.09.2006 | 18:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

1. Aus § 2194 ergibt sich, dass die Vollziehung der Auflage unter anderem von demjenigen verlangt werden kann, den der Wegfall des Beschwerten unmittelbar begünstigen würde. Darunter fallen beispielsweise Miterben, Nacherbe (sobald der Nacherbfall eingetreten ist), die nichtberufenen gesetzlichen Erben, der Ersatzerbe, ein anwachsungsberechtigter Miterbe, der Ersatzvermächtnisnehmer etc.
Demnach kann der Vater als Pflichtteilsberechtiger jetzt bereits die Vollziehung verlangen. Die Schwester, vorbehaltlich der genauen testamentarischen Regelung, die nicht bekannt ist, erst nach dem Tode des Vaters.

2. Ein Verzicht ist grds. nicht möglich. Anders ist dies nach herrschender Meinung nur dann, wenn ein Verzicht – wegen einer veränderten Sachlage – dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht (vgl. etwa RGRK, § 2194 Rn. 8 mit Nachweisen). Die Ausübung des privaten Vollziehungsrechts steht jedoch unstreitig im Belieben des Vollziehungsberechtigten (also des Vaters). Von daher sollte ein Verzicht nach einer überzeugenden Auffassung ohne Einschränkungen freistehen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, § 2194 Rn. 7). Soweit das Vollziehungsrecht nur dem Vater zusteht (vorbehaltlich der genauen Rechtsposition der Schwester), könnten seine Rechtsnachfolger daran festgehalten werden. Aber, beachten Sie, die Verzichtsmöglichkeit besteht nach herrschender Meinung gerade nicht!


Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

Nachfrage vom Fragesteller 26.09.2006 | 21:35

Sehr geehrter Herr RA Hellmann,

vielen Dank für Ihre schnelle und hochinteressante Antwort !

Wenn in meinem Fall ein Ersatzerbe vorhanden ist zusammen mit nur einem einzigen gesetzlichen Erben, der mir gegenüber nicht pflichtteilsberechtigt ist (dies wäre ja dann meine Schwester in Nachfolge meines Vaters), dann wäre doch dieser gesetzliche Erbe nicht unmittelbar (!) durch meinen Wegfall begünstigt (weil der Ersatzerbe "davorsteht")? Würde dies dann nicht bedeuten, dass meine Schwester keinen Anspruch hätte, die Einhaltung der Auflage zu fordern ?

Vermutlich folgere ich hier irgendwie falsch, wäre Ihnen aber trotzdem sehr für eine Stellungnahme dankbar.

Mit freundlichem Gruss

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.09.2006 | 21:01

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihr Nachfrage, die ich leider erst heute beantworten kann. Leider sind Ihre Andeutungen zu der Erbfolge bzw. zu den Ersatzerben sehr undeutlich. Gesetzlicher Erbe Ihres Onkels ist zunächst Ihr Vater (2. Ordnung, § erben zweiter Ordnung">1925 Abs. 3, 1924 BGB) als sein Bruder. Richtig ist, dass der Vater aber nach § 2303, trotz der „Enterbung“ keinen Pflichtteilsanspruch hat. Richtig ist nicht, dass die Schwester automatisch Erbin des Vatervermögens bzgl. dieses Erbfalls wird, weil Sie ja, vorbehaltlich des genauen Sachverhalts, selbst testieren können.

Richtig ist aber, dass nur der unmittelbar durch den Wegfall Begünstigte die Vollziehung verlangen kann; dies wäre hier – vorbehaltlich der exakten Kenntnis der Ersatzerbe. Fraglich ist aber dabei, ob der Erblasser für den Fall Ihres Wegfalles nicht auch gewollt hat, dass der Ersatzerbe wegfällt. Dies wäre Auslegungs- und Tatfrage. Vielleicht wäre es einfacher, wenn sie das gesamte erbrechtliche Problem bei EINEM Kollegen (gerne auch per online-Anfrage) Ihres Vertrauens prüfen lassen.

Hochachtungsvoll

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht