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Frage geschrieben am 01.09.2010 14:06:55

Bitte Fachanwalt: Arbeitsverhältnis unklar / Kündigungsfrist / Befristungsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1368
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 311 weitere Antworten zum Thema Kündigungsfrist.
Sehr geehrte Frau RA,
sehr geehrter Herr RA,

gerne möchte ich Ihre Hilfe bei folgender "Groß-Baustelle" in Anspruch nehmen.
Vorab folgende Informationen: AG = eine GmbH & Co KG mit einem Haupthaus und 3 Filialien (lt. Impressum - Handeslreg. Einträge und UstID Nummern identisch); MA in allen vier Häusern = über 10 Festangestellte, diverse 400 Euro Basiskräfte und derzeit 1 Auszubildende. GF ist eine Einzelperson.

Durch eine Zeitungsannonce wurde telefonisch ein 2 wöchiges unbezahltes Probearbeiten vereinbart. Der potentielle AN war zu dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis; aber auch nicht beim Arbeitsamt gemeldet; also auch keine Bezüge vom Staat erhalten.

Nach den zwei Wochen wurde sich MÜNDLICH auf eine Beschäftigung geeinigt. Besprochen wurde dies mit einem MA der vom GF hiermit beauftragt wurde (zur Information der genannte MA ist der Sohn des GF). Ausser dem Gehalt von 8 Euro brutto pro Stunde und den Wochenarbeitszeiten von 42 Std. wurde nichts weiter vereinbart. Aufgenommen wurde das Arbeitsverhätnis am 16.11.2009 (erster Arbeitstag).

Nach einer ominösen Rechnung vom AG am 11.02.10 an den AN zur kompletten Begleichung über einen Schaden (= kaputtes Ceranfeld, welches beim Abbau und hausinternen Transport einer Aussellungsküche zu Bruch gegangen ist) ausgestellt wurde, wurde ich als Freundin des AN zum ersten Mal hellhörig. Insbesondere, da der AG mit einem Zettel auf der Rechnung zum Versicherungsbetrug anstiften wollte. Wir haben der Zahlung widersprochen, da weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt wurde und appellierten an die Pflichten des AG's zur Bereitsstellung von geeignetem Arbeitsmaterial wodurch solchen Schäden vorgebeugt werden könne; ausserdem machten wir Ihn auf das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages aufmerksam.

Daraufhin wurde im Februar dem AN ein vorgefertigter Arbeitsvertrag in doppelter Ausführung (ohne Unterschrift des AG) ins Fach gelegt mit der Bitte diesen zu unterschreiben. Diesen "Arbeitsvertrag" habe ich einem Anwalt gefaxt, da er mit persönlich nicht i.O. vorkam (Insbesondere bei den Punkten über Konventionalstrafen, kompletter Schadensersatz bei Beschädigungen und die Verpflichtung im Rahmen der Höchstgrenze Überstunden ohne Vergütung zu leisten!!! und keine klaren Angaben zur Verteilung der Wochenarbeitszeit von 42 Stunden - genannt werden die Filialöffnungszeiten von Mo-Sa!)

Der Vertrag wurde nicht unterschrieben und mit dem GF die nicht hinnehmbaren Punkte besprochen mit der Bitte diesen neu und vorallem WIRKSAM zu gestalten: Ein neuer unterschriftsreifer Vertrag liegt bis heute nicht vor.

Da seit 16.11. kein Urlaubstag möglich war und 6-Tage Woche mit mind. 50 Stunden zur Regel wurde und auch Überstunden - nur mit großem Widerstreben der Firma - genommen werden konnten, wurde der AN nun erstmals für Arbeitsunfähig wg. Erschöpfung erklärt (seit 20.08.) Der AG ruft den AN während der Krankheit an und möchte Ihn, wegen liegenbleibender Arbeit in genannte zitieren, er bezahle ihn damit er arbeite und nicht krank wäre... !

Zum nicht unterschriebenen Vertrag steht unter Punkt 1 "das Arbeitsverhätnis wird zunächst vom 16.11.2009 - 16.05.2010 zur Probe (Probezeit 6 Monate) eingegangen. ... Bei Weiterbeschäftigung über die vereinbarte Probezeit hinaus geht das Probearbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis für 1 Jahr über." -> über Kündigungsfristen (ausser innerhalb der Frist von 2 Wochen während der Probezeit) ist nichts genannt.


Lange Rede kurze Frage um die sich im Grunde alles dreht:
Nun sind wir uns absolut nicht sicher, ob überhaupt ein wirksamer befristeter Vertrag geschlossen ist; ob der AN ihm wie kündigen kann (auch während der Krankheit; ein Tarifvertrag existiert nicht); ob der Arbeitsvertrag überhaupt gekündigt werden muss oder einfach ausläuft, ...insbesondere auch zur Meldung beim Arbeitsamt

Sie werden sich vielleicht fragen wer sich so etwas antut: Der AN ist einem enormen psychischen Druck ausgesetzt, da er mind. 1 Jahr voll beschäftigt sein muss, um im Anschluss Anspruch auf ALG I zu erhalten und sich in Ruhe nach einem neuen Wirkungskreis umsehen zu können.
Bitte helfen Sie uns; Wie können wir uns verhalten und gegen einen solchen AG vorgehen ? Kämpfen wenn ja mit welchen Mitteln; Bitte mit Angaben der betreffenden Paragraphen. Vielen Dank eine Ratlose Bürgerin


Antwort geschrieben am 01.09.2010 16:04:45
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Wirksamkeit Befristung
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Da der Arbeitsvertrag lediglich mündlich geschlossen wurde, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen, selbst wenn ursprünglich eine Befristung (mündlich) vereinbart war, § 16 TzBfG.

Kündigung
Der Arbeitgeber kann Ihrem Freund grundsätzlich jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen. Die Kündigungsfrist betrüge im geschilderten Fall vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, § 622 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung kann der Arbeitgeber auch während der Krankheit Ihres Freundes aussprechen.
Für den Fall, daß in der nächsten Zeit tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen würde, sollte Ihr Freund sich unverzüglich an die Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt wenden, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zulassen. Eine unwirksame Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch eine vor dem Arbeitsgericht zu erhebende Kündigungsschutzklage angefochten werden. Ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte, kann an dieser Stelle mangels Tatsachenkenntnis nicht beurteilt werden.

Auslaufen des Vertrages?
Der Arbeitsvertrag läuft nicht einfach aus, da er nicht befristet ist. Wegen der unhaltbaren Zustände wäre zu überlegen, den vorgelegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen und auf eine Unterschrift des Arbeitgebers zu drängen. Dann läge ein (wenn auch formunwirksamer) befristeter Vertrag vor, der durch Zeitablauf im November beendet wäre.

Agentur für Arbeit
Ihr Freund hätte mit der Verhängung einer Sperrzeit zu rechnen, wenn er den Vertrag ohne triftigen Grund kündigt oder eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber veranlaßt. Um diese Folge zu vermeiden, bieten sich zwei Möglichkeiten an:
1. Ihr Freund strebt einen befristeten Vertrag an (siehe oben). Der Vertrag läuft ohne weiteres aus, eine Sperrzeit droht deswegen nicht. Allerdings kann Ihr Freund die nötige Arbeitslosmeldung drei Monate vor Vertragsbeendigung nicht mehr einhalten.
2. Eine Sperrzeit wird nur verhängt, wenn die Vertragsbeendigung ohne triftigen Grund erfolgt. Hier bestehen meines Erachtens gute Chancen, sich wegen der Zustände im Betrieb des Arbeitgebers auf einen solchen Grund zu berufen. Hier sollte Ihr Freund vor Kündigung mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und den Sachverhalt schildern. Er sollte dann schon im Vorfeld erfahren, ob in seinem Fall eine Sperrzeit verhängt werden wird.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.09.2010 16:20:46

Ihr Freund hat weiterhin die Möglichkeit, sich gegen die Praktiken im Betrieb seines Arbeitgebers zu wehren.
Insbesondere hat er keinen Schadensersatz wegen der beschädigten Ceranplatte zu leisten, wenn ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Gegen Anrufe während der Krankheit sollte sich Ihr Freund verwehren.
Möglich ist weiterhin, Ihren Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz beim Gewerbeamt anzuzeigen. Die gemäß § 3 ArbZG maximal zulässige Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten sind durch Gewährung von Freizeit innerhalb von sechs Monaten derart auszugleichen, daß im Durchschnitt nur acht Stunden pro Werktag gearbeitet wurden. (Anmerkung: Der Samstag ist regulärer Werktag.). Der Verstoß gegen § 3 ArbZG ist gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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