Meine Frau ist sowohl deutsche als auch türkische Staatsangehörige, ich bin deutscher Staatsangehöriger. Wir haben nun einen einjährigen Sohn, den wir direkt nach der Geburt bei den deutsche Behörden gemeldet haben - er hat sogar schon einen deutschen Reisepass.
Im Prinzip möchten wir, dass er auch die türkische Staatsangehörigkeit erhält, um seinen dortigen Wurzeln gerecht zu werden bzw.eines Tages in der Türkei leben und arbeiten zu können. Allerdings haben wir die Sorge, dass er mit Erlangung der Volljährigkeit zum dortigen Militärdienst eingezogen wird. Da man nicht absehen kann, wie in 17 oder mehr Jahren die Wehrpflicht in Deutschland bzw. der Türkei geregelt ist, nun unsere Fragen:
Kann man mit der Meldung bei den türkischen Behörden warten, bis der Junge 16 oder 18 ist? Oder "verpasst" man dadurch die Möglichkeit der türkischen Staatsangehörigkeit? Bzw.: Wann wäre der letztmögliche Zeitpunkt, ihn zu melden? Begeht man für die türkischen Behörden durch das Warten ein Vergehen?
Es geht uns nicht um Erläuterungen zur doppelten Staatsbürgerschaft oder dem Militärdienst - das war nur als Hintergrund für die Frage gedacht. Wir hätten gerne konkret Auskunft zu den TÜRKISCHEN Bestimmungen für solch einen Fall.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 04.08.2010 01:43:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Neugeborene müssen innerhalb eines Monats beim Konsulat angemeldet werden. Falls die einmonatige Frist zur Anmeldung überschritten wird, ist eine Verspätungsgebühr fällig. Weitere Konzequenzen gibt es nicht, insbesondere nicht in Verbindung mit der Staatsangehörigkeit Ihres Sohnes, da diese "automatisch" bei Geburt erlangt wurde.
Da die Wehrpflicht in der Türkei erst mit Vollendung des 41. Lebensjahres endet, wird das Abwarten bis zum 18. Geburtstages dem Kind von der Wehrpflicht nicht befreien können.
Diese Angaben habe ich mir heute vorsorglich vom Konsulat telefonisch bestätigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.08.2010 09:21:13
Vielen Dank für die Antwort.
Können Sie mir dazu noch das türkische Gesetz / die Verordnung nennen und die entsprechende Stelle, in der dies festgehalten ist?
Vielen Dank für die Antwort.
Können Sie mir dazu noch das türkische Gesetz / die Verordnung nennen und die entsprechende Stelle, in der dies festgehalten ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.08.2010 09:26:38
Sehr geehrter Fragesteller,
dies muss ich nachschauen. Ich melde mich bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dies muss ich nachschauen. Ich melde mich bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.08.2010 13:24:55
Gesetzliche Grundlage: Art. 15 Abs. 1 des türkischen Personenstandsgesetz Nr. 5490 vom 25.04.2006 (siehe türkisches Gesetzblatt „Resmi Gazete" Nr. 26153 vom 29.04.2006).
Mit freundlichen Grüßen
Gesetzliche Grundlage: Art. 15 Abs. 1 des türkischen Personenstandsgesetz Nr. 5490 vom 25.04.2006 (siehe türkisches Gesetzblatt „Resmi Gazete" Nr. 26153 vom 29.04.2006).
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