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Frage geschrieben am 25.01.2012 06:54:26

Bis wann muss Urlaub genehmigt werden?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 819
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema Urlaub.
Guten Tag,

ich bin im Moment in einer sehr misslichen Lage und zwar geht es darum, wann ein Urlaub genehmigt sein muss, damit der AN für seinen Urlaub z.B. ein Hotel usw planen kann.

Meine Teammanagerin möchte den Urlaub immer am Monatsende für den Folgemonat genehmigen (Ende Januar für Februar z.B.).



Antwort geschrieben am 25.01.2012 07:17:53
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Die lösung ergibt sich aus § 7 BUrlG

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Die Wünsche des Arbeitnehmers sind zu brücksichtigen. Wenn Sie frühzeitig aufgrund einer Hotelbuchung dem Arbeitsgeber Bescheid geben, hat er dies bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen.

Wenn der Arbeitnehmer Urlaubswünsche äußert, sind diese unabhängig vom Grund und der Motivation des Wunsches zu beachten.(Lampe in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum BurlG, § 7 Rn.8).

Der Arbeitgeber kann in Bezug auf den Urlaubswunsch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen (BAG 18.12.1986 AP BUrlG § 7 Nr 10), wenn dringende betriebliche Belange vorliegen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer auf Grund sozialer Gesichtspunkte vorrangig zu berücksichtigen sind.

Daraus folgt, dass Ihr Urlaubsanspruch bei frühzeitiger Anmeldung entsprechend zu berücksichtigen ist, wenn keine wichtigen betrieblichen oder sonstigen Belange entgegenstehen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.



Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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