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Frage geschrieben am 09.01.2012 10:53:36

Bindung an Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 683
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite angestellt in einer Firma mit ca 12 Mitarbeitern und habe eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Da eine Vergrößerung/Veränderung der Firma geplant ist, hat meine Chefin angekündigt, dass Sie mir einen neuen Arbeitsvertrag/eine Ergänzung vorlegen wird.
Sie möchte schriftlich haben, dass ich mindestens 2 Jahre in der Firma bleiben werde.

Ist eine zweijährige Bindung an einen Arbeitsvertrag ohne die Möglichkeit einer Kündigung rechtens?

Vielen Danke und freundliche Grüße.





Antwort geschrieben am 09.01.2012 12:08:32
Rechtsanwalt Andreas Riehn
Einsteinstraße 183, 81677 München, Tel: 089 / 380 123 120, Fax: 089 / 380 123 129
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes beantworten möchte. Dieses Forum dient zur ersten rechtlichen Orientierung, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zuerst muss festgehalten werden, dass Sie (soweit ich das Ihren Angaben entnehmen kann) über einen ungekündigten und zum jetzigen Zeitpunkt nicht befristeten Arbeitsvertrag verfügen. Sie sind jedenfalls nicht verpflichtet einer Änderung oder Ergänzung zuzustimmen und sollten dies auch nicht vorschnell tun und, sollte es soweit sein, in jedem Fall noch mal einen Anwalt vor Ort oder über dieses Portal (am besten Direktanfrage oder Beauftragung) befragen.

Nun zu Ihrer eigentlichen Frage:

1. Grundsätzlich gelten für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages die Fristen des § 622 BGB. Grundsätzlich gelten die Fristen des § 622 Absatz 1 bis 3 BGB. Eine Verlängerung der Fristen der Absätze 1 bis 3 ist gemäß § 622 Absatz 5 Satz 3 BGB aber praktisch uneingeschränkt möglich. Die für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer vorgesehene Frist darf jedoch die für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbarte Frist nicht überschreiten, vgl. § 622 Absatz 6 BGB.

D.h., wenn Sie an die zwei Jahre gebunden werden, gilt dies auch für Ihren Arbeitgeber!

Ein Ausschluss der außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich. Zur außerordentlichen Kündigung siehe auch w.u. 2.a) und insbesondere des Wortlaut des § 626 Absatz 1 BGB.

2. Mir klingt das aber u.U. danach, dass Ihnen ein neuer Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag aufs Auge gedrückt werden soll.

Unabhängig davon, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu lässig ist, muss bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterschieden werden.

a) Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis grundsätzlich für beide Seiten möglich. Dies gilt auch dann, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, sofern ein außerordentlicher (wichtiger) Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB vorliegt, z.B. ein schwerwiegendes Fehlverhalten, dass trotz Abmahnung nicht unterbinden wird und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.

b) Ordentliche Kündigung: In einem befristeten Arbeitsvertrag muss die ordentliche Kündigung ausdrücklich vorgesehen sein, um ausgeübt werden zu können.

Ist im Arbeitsvertrag nichts über die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vereinbart, dann ist für beide Seiten gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eingeschränkt ist dies lediglich durch § 15 Abs. 4 TzBfG.

Wie gesagt, lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen und haben Sie immer im Auge, dass Ihr Arbeitgeber etwas von Ihnen will. Unterschreiben Sie nichts unüberlegt, sondern lassen Sie sich immer ausreichend Bedenkzeit geben, um die vorgeschlagenen Klauseln noch einmal überprüfen zu lassen. Sollten Klauseln oder ein kompletter Vertrag zu prüfen sein, empfiehlt sich im Rahmen dieser Plattform allerdings eine Direktanfrage oder die Beauftragung eines Anwalts. Ich stehe Ihnen dann natürlich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Riehn
Rechtsanwalt
Einsteinstraße 183
81677 München

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