10.01.2011 | 01:55
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach
§ 1374 Abs. 2 BGB wird durch
Erbschaft und durch vorweggenommene Erbfolge erworbenes Vermögen dem Anfangsvermögen zugerechnet, also aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen.
Für die Überschreibung des Hauses von Ihren Schwiegereltern an Ihren Noch-Ehemann kommt es weiter darauf an, ob diese tatsächlich denselben Zweck hatte wie eine Zuwendung von Todes wegen. Dies ist von der Gegenseite darzulegen und zu beweisen.
Dafür kann etwa sprechen, wenn Ihr Mann verpflichtet wurde, Ausgleichszahlungen an seine Geschwister zu zahlen, die ansonsten leer ausgingen (BGH,
FamRZ 1990, 1083) – oder etwa dann, wenn die Eltern in einem Zuge auch den anderen Geschwistern haben etwas zukommen lassen.
Gegen eine vorweggenommene Erbfolge kann sprechen, wenn Ihr Ehemann sich im Gegenzug zu umfangreichen Gegenleistungen verpflichtet hätte, etwa Finanzierung eines Pflegeheimes im Bedarfsfall. Denn eine u.U. fast vollwertige Gegenleistung wäre für eine vorzeitige Erbschaft untypisch.
Da mir keine Hintergrundangaben vorliegen, kann ich leider nicht abschließend beurteilen, ob die Übertragung des Hauses tatsächlich in den Zugewinn fällt. Es kommt darauf an, was Ihr Ehemann und sein RA vortragen.
2. Nach dem Wortlaut des
§ 1374 Abs. 2 BGB sind auch Schenkungen während der Ehe dem Anfangsvermögen zuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Sinn dieser Regelung ist es, dass solche Vermögenswerte nicht zum Ausgleich kommen sollen, die nicht durch gemeinsames Wirtschaften und Arbeitsteilung während der Ehe erworben wurden, sondern ein Ehegatte unabhängig davon erlangt hat.
Aus diesem Grunde versteht die Rechtsprechung unter
Schenkung stets nur Schenkungen Dritter, nicht aber von Ehegatten untereinander (BGH FamRZ 1988, 373).
Denn was der eine dem anderen zuwendet, ist in der Regel ja erst durch gemeinsames Wirtschaften erreicht worden.
Daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass nach der geltenden Rechtslage der Wert Ihres Eigentumsanteiles schon dem Versorgungsausgleich unterfällt.
Dieser Nachteil hebt sich jedoch dann weitgehend auf, wenn Ihr Ehemann – wie oben dargestellt – den Erwerb des Hauses als vorweggenommene Erbfolge nicht darlegen kann.
Leider kann ich Ihnen eine positivere Mitteilung nicht machen.
Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.01.2011 | 02:39
Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
danke für Ihre Antwort.
Als ergänzende Information möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass die Übertragung des Hauses an meinen Mann lt. Notarvertrag wie folgt belastet ist:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für seine beiden Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Vorbehalten ist der bedingte Vorrang für noch einzutragende Grundpfandrechte bis zum Gesamtbetrag von DM 108000,- nebst bis zu 18 vom Hundert Jahreszinsen seit dem Tage der Eintragung des Grundpfandrechtes nebst bis zu 10 vom Hundert einmaliger Nebenleistungen."
Des Weiteren :
"Wertgesicherte Rentenreallast von z.Zt. DM 1500,- monatlich für seine Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB. Vorbehalten ist der bedingte Vorrang für noch einzutragende Grundpfandrechte bis zum Gesamtbetrag von DM 108000,- nebst bis zu 18 vom Hundert Jahreszinsen seit dem Tage der Eintragung des Grundpfandrechtes nebst bis zu 10 vom Hundert einmaliger Nebenleistungen. Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten."
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, handelt es sich also nicht um eine Überschreibung des Hauses von meinen Schwiegereltern an meinen Noch-Ehemann mit dem Zweck wie eine Zuwendung von Todes wegen. Die Gegenleistung, zu der mein Mann sich verpflichtet hat, und die er nunmehr schon seit dem 28.1.1994 erbringt, nämlich die monatliche Leibrente an seine Eltern, müsste ja dann für eine vorzeitige Erbschaft untypisch sein, wie Sie schreiben. Demnach wäre also doch meinem Mann das komplette Haus als Zugewinn während der Ehe anzurechnen?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.01.2011 | 03:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Ein untypische Gegenleistung bei einer vorweggenommenen Erbfolge wäre eine Kostenübernahme für die mit der Überschreibung des Hauses in keinem Zusammenhang stehen, wie bei später eintretende Ereignissen (z.B. ein Elternteil wird zum Pflegefall mit hohen Kosten für Heimunterbringung, medizinische Versorgung etc.).
Die Einräumung eines „Altenteils" ist dagegen eher häufig Bestandteil einer Grundstücksüberschreibung, mit der die ältere Generation Ihre Immobilie an den Nachwuchs übergibt und sich dafür eine Zuschuss zur Altersversorgung einräumen lässt (hierzu auch das o.g. Urteil BGH, FamRZ 1990, 1083). In diesem Zusammenhang würde ich auch das Wohnrecht und die Leibrente sehen.
Daher würde bei dieser Sachlage der Wert des Eigentumsanteiles Ihres Ehemannes leider nicht in den Zugewinnausgleich fallen.
Ich hoffe, Ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt