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Bin ich bei einem Vertragsabschluss zur Zahlung der Provision verpflichtet wenn ich erst mit der Übe


| 21.07.2012 11:13 |
Preis: 28,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Hausbank weist bei ihren Immobilienangeboten (Zeitungsanzeigen und Schaufenster) keine Maklerprovsion aus. Tatsächlich fällt bei einem Vertragsabschluss aber eine Maklerprovision in Höhe von 3,57% an.

Frage 1: Bin ich bei einem Vertragsabschluss zur Zahlung der Provision verpflichtet wenn ich erst mit der Übersendung des Exposes auf die Maklerprovision hingewiesen werde oder kann ich die Provisionszahlung mit Verweis auf die Immobilienanzeige verweigern und zwar ausgehend davon, dass ich
a) keine
b) eine
Provisionsvereinbarung unterzeichnet habe?
Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Frage 2: Ist die Bank verpflichtet in ihren Anzeigen (Zeitung und Schaufenster) auf die Maklerprovision hinzuweisen? Wenn ja, was sind die rechtlichen Grundlagen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision Zahlung Provision
21.07.2012 | 11:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
699 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Sie sind zur Zahlung der Provision nur dann verpflichtet, wenn die Bank nach Annahme des Auftrages und spätestens bei Beginn der Vertragsverhandlungen auf die Provision hingewiesen hat. Dies folgt aus §§ 10 II Nr. 2, 11 I Nr. 1 MaBV. Eine Provisionsvereinabrung kann auch mündlich oder aufgrund des tatsächlichen Handelns abgeschlossen werden, es ist keine Schriftform erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie eine Vereinbarung unterschreiben. Wenn Sie eine Vereinbarung vor der Beurkundung des Kaufvertrages unterschreiben, sind Sie in jedem Fall verpflichtet. Ansonsten müsste die Bank im Expose darauf hinweisen, spätenstens aber bei Beginn der Verhandlungen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung bereits in der Anzeige oder im Aushang den Hinweis zu erteilen.

2. Nein, siehe oben. Das ergibt sich aus §§ 10 II Nr.2, 11 I Nr. 1 MaBV.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@hotmail.de


Bewertung des Fragestellers 2012-07-21 | 13:05


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