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Bin ich (Kindesmutter) verpflichtet, das 8-jährige Kind zum Flughafen zu bringen, um den Umgang zu e


26.06.2009 13:44 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

Umgangsberechtigter Kindesvater lebt im Ausland. Bin ich (Kindesmutter) verpflichtet, das 8 jährige Kind zum Flughafen zu bringen, um den Umgang zu ermöglichen?
Zeitaufwand bei jedem Transport zum Flughafen 45 Minuten Fahrzeit(einfache Fahrt), Parkhausgebühren, mehrere Stunden Warten vor dem Abflug bzw. 15 Minuten nach dem Abflug.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Kind Ausland Umgang Umgangsrecht
26.06.2009 | 14:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
341 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die die Einzelheiten der Durchführung des Umgangsrechts gesetzlich nicht geregelt sind, sondern die Eltern dies grundsätzlich einvernehmlich regeln müssen, herrscht hier häufig Streit. Wenn auch die Rechtsprechung hier stark einzelfallabhängig ist, haben sich einige Grundsätze herausgebildet, die ich Ihnen nachfolgend erläutern möchte.

Die Durchführung des Umgangsrechts obliegt grundsätzlich dem Umgangsberechtigten, also dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen ständigen Aufenthalt hat (in Ihrem Fall also dem Kindsvater). Demnach hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich das Kind abzuholen, zurückzubringen und die Kosten hierfür zu tragen.

Dieser Grundsatz hört sich zunächst einmal einfach an, er stößt aber immer dann an seine Grenzen, wenn dies logistisch nicht möglich ist und eine faktische Umgangsrechtsvereitelung droht, falls der Umgangsberechtigte hier auf sich allein gestellt bliebe.

Da es bei der Verwirklichung des Umgangsrechts jedoch in erster Linie um das Wohl des Kindes geht, das grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat, schränken die Gerichte den obigen Grundsatz häufig ein, um eine Durchführung des Umgangs gleichwohl zu ermöglichen.

Als zweiter Grundsatz hat sich daher herausgebildet, dass der andere Elternteil die Durchführung des Umgangsrechts fördern muss, soweit es zumutbar ist.

In Fällen, in denen die Elternteile innerhalb Deutschlands weit auseinander wohnen, das Umgangsrecht aber über einzelne Wochenenden ausgeübt werden soll, wird es daher für z.T. zumutbar gehalten, dass der Umgangsberechtigte das Kind nicht abholen muss, sondern die Eltern sich auf halber Wegstrecke treffen. Die Kosten trägt dennoch allein der Umgangsberechtigte.

Jedoch werden auch hier Ausnahmen gemacht: Zieht die Mutter mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland und bleibt der umgangsberechtigte Vater in Deutschland, hat häufig die Mutter die Kosten des Umgangs zu tragen.

Würden Sie es verweigern, das Kind zum Flughafen zu bringen, könnte in Ihrem Fall ggf. eine Durchführung des Umgangsrechts entgegen dem Kindeswohl vereitelt werden, falls es dem Kindsvater schwer fallen würde, zusätzlich zur Flugreise des Kindes auch noch eigene Flüge bezahlen zu müssen, um das Kind abzuholen und zurückzubringen. Wenn auch Ihnen ein gewisser, offensichtlich lästiger Aufwand entsteht, wird man wohl gleichfalls sagen müssen, dass es Ihnen zumutbar ist, das Kind zum Flughafen zu bringen, da Ihnen eine Förderungspflicht obliegt. Die Kosten hat Ihnen der Kindsvater zu erstatten. Hier wird zudem zu berücksichtigen sein, dass Ihnen dieser Umstand sicherlich nicht jedes zweite Wochenende o.ä entsteht, sondern (so vermute ich zumindest) lediglich zu den Ferienzeiten wenige Male im Jahr.

Lediglich dann, wenn es dem Kindsvater ein Leichtes wäre, das Kind abzuholen und zurückzubringen, könnten Sie verlangen und ggf. einklagen, dass er dies tut.

Sie sehen, dass es im vorliegenden Fall auf sämtliche Details ankommt, so dass eine abschließende Bewertung an dieser Stelle nicht möglich ist. Ich hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Göttingen

341 Bewertungen
FACHGEBIETE
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht