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Frage geschrieben am 15.02.2011 14:38:36

Bildungsurlaub

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1171
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bei einem Unternehmen mit Sitz in Berlin angestellt.

Ich arbeite von meinem Homeoffice aus, dies ist auch so in meinem Arbeitsvertrag vereinbart.
Mein Homeoffice befindet sich in Nordrhein-Westfalen.

Ich absolviere z. Zt. ein berufbegleitendes Studium. Meinen Arbeitgeber habe ich darüber sehr bewußt noch nicht informiert.

Zum Ende des Studiums beabsichtige ich den Bildungsurlaub für 2011 und rückwirkend für 2010 in Anspruch zu nehmen, um mich auf die entsprechenden Abschlussprüfungen vorzubereiten.

Meine Frage:
Gibt es hinsichtlich der Gewährung von Bildungsurlaub einen Unterschied zwischen Berlin und NRW? Und wenn ja, was gilt dann für mich - der Sitz meines Homeoffice (NRW) oder der Firmensitz (Berlin)?

Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 15.02.2011 16:12:51
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Für Sie gilt das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG), auch wenn Sie in Heimarbeit in NRW beschäftigt sind; maßgeblich ist der Sitz des Arbeitgebers, denn dieser wird durch das Gesetz verpflichtet.

Eine Informationsseite der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Berliner Bildungsurlaubsgesetz finden Sie unter:

http://www.berlin.de/sen/arbeit/bildungsurlaub/index.html

Dort ist auch der Gesetzestext zu finden.

Demnach kann Arbeitnehmern unter 25 Jahren Bildungsurlaub für 10 Arbeitstage im Jahr gewährt werden; bei Arbeitnehmern über 25 Jahre sind es 10 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren. Beides gilt bei 5 Arbeitstagen pro Woche.

Inanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen.

Dem Arbeitgeber ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.

Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub für den beantragten Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Beachten Sie ggf. die Sonderregelungen für Kleinbetriebe mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 4 Abs. 3 BiUrlG).

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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