im Jahre 2007 habe ich nach meiner SCHULISCHEN Ausbildung, in der Medientechnik, bei einer Firma als geringfügig Beschäftigter für 200€ pro Monat gearbeitet. Ich war 21.Meine Hauptaufgabe war es deren neue Firmeninternetseite zu erstellen Eine Grundkompetenz für diese Arbeit habe ich bei der schulischen Ausbildung erlangt.
Der damalige Arbeitgeber wies mich daraufhin das man die Urheberrechte bei Bildern beachten muss, sonst kann es zur Abmahnung und Schadensersatzzahlung kommen.
Ich habe daraufhin Bilder von Bilderportalen verwendet, die man kostenlos benutzen kann gegen eine Erwähnung im Impressum.
Diese Bilder habe ich eingesetzt und hatte den Arbeitgeber daraufhin gewiesen.
Bis die Seite online ging ist einige Zeit vergangen. Die Angaben im Impressum habe ich bei der ganzen Arbeit vergessen zu erstellen.
Als Verantwortlicher im Impressum steht der damalige Arbeitgeber.
Nun im Jahre 2010 hatte er von den Anwalten desjenigenigen eine Abmahnung mit Schadenersatzforderung im Wert von über 1000€ für ein Bild erhalten und muss die Bilder von der Seite entfernen.
Die Anwälte berufen sich auf den §97 des UrhG. Absatz 1. und 2.
Wer muss für diese Schadenersatzforderung aufkommen?
Im Internet habe ich nach eingängiger Recherche gelesen, dass nach § 100 des Urheberrechtsgesetz der Inhaber einer Firma bzw. de jenige der als Verantwortlicher im Impressum steht, haften muss.
Ist dies korrekt?
Und was ist wenn er sich nicht an meinen Hinweis bzgl. der zumachten Bildangaben im Impressum erinnert und sagen würde, dass hätte ich nicht gesagt. Dann stände es ja Ausage gegen Aussage.
Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 09.07.2010 21:58:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Arbeitgeber haftet auf Schadensersatz, dies aus arbeitsrechtlichen Vorschriften und aus § 99 UrhG. § 100 UrhG ist nicht einschlägig.
Allerdings kann die Gegenseite auch gegen Sie vorgehen, jedoch müßte diese dann beweisen, daß Sie die Bildrechte verletzt haben. Da dies schwieriger ist, als gegen den Arbeitgeber vorzugehen, wird die Gegenseite bevorzugt gegen den Arbeitgeber vorgehen, so daß Sie relativ unbesorgt sein können.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 22:17:47
Ich meinte eher das mein Arbeitgeber, nicht der bisherige Kläger, gegen mich vorgehen möchte.
Wer wäre denn da jetzt im Recht, bzw. muss ich für den Schaden aufkommen oder der Arbeitgeber?
Und wo genau liegt seine und wo meine Schuld?
Können Sie mir Ihre Antwort vieleicht ein wenig detailierter begründen, damit ich in nächster Zeit besser chlafen kann und das alles nicht mehr so ungewiss ist.
Vielen Dank im Voraus und Freundliche Grüße
Ich meinte eher das mein Arbeitgeber, nicht der bisherige Kläger, gegen mich vorgehen möchte.
Wer wäre denn da jetzt im Recht, bzw. muss ich für den Schaden aufkommen oder der Arbeitgeber?
Und wo genau liegt seine und wo meine Schuld?
Können Sie mir Ihre Antwort vieleicht ein wenig detailierter begründen, damit ich in nächster Zeit besser chlafen kann und das alles nicht mehr so ungewiss ist.
Vielen Dank im Voraus und Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 22:32:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Arbeitgeber kann im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung gegen Sie vorgehen.
Das bedeutet, daß er Sie auf Ersatz eines Teiles des Schadens oder des ganzen Schadens in Anspruch nehmen kann. Welchen Anteil des Schadens Sie ersetzen müssen, hängt davon ab, ob er Ihnen damals Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen kann und ob er Sie gründlich genug ausgebildet bzw. überwacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Sie nur einen geringen Teil des Schadens ersetzen, bei grober Fahrlässigkeit einen großen Teil des Schadens bis hin zum ganzen Schaden.
Ihre Schuld liegt darin, daß Sie nicht sorgfältig gearbeitet haben. Die Schuld des Arbeitsgebers liegt darin, daß er Sie nicht ordentlich genug beaufsichtigt bzw. ausgebildet hat.
Daher ist dem Arbeitgeber aufgrund der fehlerhaften Kontrolle mindestens eine Mitschuld anzulasten, so daß Sie maximal den halben Schaden ersetzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Arbeitgeber kann im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung gegen Sie vorgehen.
Das bedeutet, daß er Sie auf Ersatz eines Teiles des Schadens oder des ganzen Schadens in Anspruch nehmen kann. Welchen Anteil des Schadens Sie ersetzen müssen, hängt davon ab, ob er Ihnen damals Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen kann und ob er Sie gründlich genug ausgebildet bzw. überwacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Sie nur einen geringen Teil des Schadens ersetzen, bei grober Fahrlässigkeit einen großen Teil des Schadens bis hin zum ganzen Schaden.
Ihre Schuld liegt darin, daß Sie nicht sorgfältig gearbeitet haben. Die Schuld des Arbeitsgebers liegt darin, daß er Sie nicht ordentlich genug beaufsichtigt bzw. ausgebildet hat.
Daher ist dem Arbeitgeber aufgrund der fehlerhaften Kontrolle mindestens eine Mitschuld anzulasten, so daß Sie maximal den halben Schaden ersetzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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