21.05.2008 | 12:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Sie müssen grundsätzlich zwischen den Rechten bzw. der Lizenz an den Fotografien bzw. Abbildungen und den Rechten bzw. der Lizenz an den darauf abgebildeten Flakons etc. unterscheiden.
Die auf der von Ihnen benannten Webseite enthaltenen Fotografien sind nach dem Urhebergesetz (UrhG) als Lichtbildwerke nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. als Lichtbilder nach
§ 72 UrhG geschützt. Ihren Ausführungen gestattet es der Rechteinhaber (fotolia.de) die Fotografien für kommerzielle Werbezwecke zu verwenden. Ihnen wird somit eine Lizenz an den Fotografien eingeräumt.
Hiervon zu differenzieren sind jedoch die auf den Fotografien dargestellten Flakons. Wenn diese eine typische, mit Widererkennungswert verbundene Form oder Gestaltung aufweisen, könnte zugunsten des Parfümherstellers ein markenrechtlicher Schutz nach §
3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) an den Flakons bestehen.
In
§ 3 Abs. 1 MarkenG heißt es hierzu:
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere … dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) …
Dies dürfte für die von Ihnen beschriebenen Flakons (zumindest die der großen und bekannten Hersteller) zutreffen.
Zwar setzt markenrechtlicher Schutz im Gegensatz zu dem urheberrechtlichen Schutz in der Regel eine Anmeldung und Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) voraus. Jedoch können Marken gemäß
§ 4 Nr. 2 MarkenG auch durch sogenannte Verkehrsgeltung geschützt werden. Verkehrsgeltung erlangt eine Marke immer dann, wenn die einschlägigen Verkehrskreise mit der verwendeten Marke das dahinterstehende Produkt verbinden. Dies dürfte ebenfalls für einen Teil der von Ihnen beschriebenen Flakons zutreffen.
Besteht an einem Flakon markenrechtlicher Schutz hat der Inhaber des Markenrechts (hier: der Parfümhersteller) ein ausschließliches Verwendungsrecht an der Marke. Wollen Sie den Flakon für eigene kommerzielle Zwecke verwenden, benötigen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers.
Des Weiteren ist es auch denkbar, dass Design des Flakons nach dem UrhG oder Geschmacksmustergesetz (GeschMG) geschützt ist. Auch in diesem Fall benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
Für Sie heißt dies im Ergebnis, dass Sie – falls die auf den Fotografien dargestellten Flakons markenrechtlich, urheberrechtlich oder geschmacksmusterrechtlich geschützt sind – zur kommerziellen Verwendung der Fotografien neben der bereits eingeräumten Zustimmung des Rechteinhabers an den Fotografien auch die des Rechteinhabers an den Flakons benötigen.
In diesem Zusammenhang ist es auch vorstellbar, dass der Betreiber der von Ihnen benannten Webseite die erforderliche Zustimmung bereits eingeholt hat und diese somit in der Lizenz enthalten ist. Dies müssten Sie ggf. noch in Erfahrung bringen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt