Frage geschrieben am 26.05.2010 15:58:47
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bildmaterial mit kinderpornographischen inhalt
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1348Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mir wurde zurecht der besitz von Bildmaterial mit kinderpornographischen Inhalt ,vorgeworfen.
das ich auch sehr bedaure, wie ich jetzt in den medien mitbekommen habe, das es ein sehr grausames thema ist.
zu meiner frage:
wie lange steht mein vergehen im Führungszeugnis?
tatbestand :besitz von kinderpornographischen schriften insgesamt 804 bilddatein
angewandete vorschriften: STGB §184B ABS 4 ,§74, §74A
beschluss vom 19.08.2005
freiheitsstrafe von 9 monaten auf 3 jahre bewährung (abgelaufen)
geldstrafe von 2400 für eine gemeinnützige einrichtung (bezahlt)
rechtskräftig seit 07.09.2005
würde mich freuen( auch wenn ich es nicht verdient habe), eine antwort zu herhalten
im voraus danke
Antwort geschrieben am 26.05.2010 16:45:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Strafe nicht mehr in ein Führungszeugnis (für Private - Belegart N) aufgenommen wird.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Einschätzung ändert, so Sie wegen weiterer, anderer Straftaten verurteilt sind.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, werden nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein Widerruf der Bewährung nicht stattfand (gemäß § 34 BZRG).
Fristbeginn für die Dreijahresfrist ist im Strafbefehlsverfahren der Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Falls Sie gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt haben, ist der Tag der auf dem Einspruch ergehenden Entscheidung relevant, es sei denn das der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlos Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.05.2010 17:12:13
Ich habe 25.07.2006 ein führungszügnis beantragt, und es stand der oben genante eintrag drin:
"tatbestand :besitz von kinderpornographischen schriften
angewandete vorschriften: STGB §184B ABS 4 ,§74, §74A
9 Monate freiheitsstrafe bewährungszeit bist 06.09.2008"
es ist ein Führungszügnis was ich denn Arbeitgeber vorlegen muss.
was aber nichts mit aufsicht oder kinderen zu tun hat.
es sind keine weitere straftaten da zu gekommen , oder es waren auch keine anderen straftaten davor vorhanden.
noch mal zu der frage ist der eintrag jetzt ausgetragen?
wenn nein wann wird er ausgetragen?
da ich auf job suche bin, ist es wichtig für mich, es zu wissen.
vielen dank
Ich habe 25.07.2006 ein führungszügnis beantragt, und es stand der oben genante eintrag drin:
"tatbestand :besitz von kinderpornographischen schriften
angewandete vorschriften: STGB §184B ABS 4 ,§74, §74A
9 Monate freiheitsstrafe bewährungszeit bist 06.09.2008"
es ist ein Führungszügnis was ich denn Arbeitgeber vorlegen muss.
was aber nichts mit aufsicht oder kinderen zu tun hat.
es sind keine weitere straftaten da zu gekommen , oder es waren auch keine anderen straftaten davor vorhanden.
noch mal zu der frage ist der eintrag jetzt ausgetragen?
wenn nein wann wird er ausgetragen?
da ich auf job suche bin, ist es wichtig für mich, es zu wissen.
vielen dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.05.2010 18:24:52
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freitheitsstrafe nicht mehr in Ihrem Führungszeugnis (Belegart N) aufgenommen wird, so Sie jetzt die Erteilung des Führungszeugnisses beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass die zur Bewährung ausgesetzte Freitheitsstrafe nicht mehr in Ihrem Führungszeugnis (Belegart N) aufgenommen wird, so Sie jetzt die Erteilung des Führungszeugnisses beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
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