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Frage geschrieben am 28.02.2008 11:23:00

Bildinhalte geschützt?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1350
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Schutz von Bildern. Dabei geht es um den Inhalt von Bildern. Angenommen jemand hat ein Bild erstellt, dann ist ja offensichtlich das Urheberrecht bei dieser Person. Was ist jedoch wenn ich nun ebenfalls ein Bild erstelle, welches annähernd den gleichen Inhalt hat wie das meines Vorgängers. Kann mich diese Person dann wegen seinem Urheberrecht auf seinem Bild rechtsgültig verklagen?
Selbst verständlich ist mir klar, dass ich eventuell nachweisen muss, dass ich mein Bild selbst erstellt habe. Wenn ich dies jedoch nachweisen kann, habe ich dann trotzdem das Urheberrecht des anderen verletzt? Bzw. gilt das Urheberrecht nur auf sein Bild oder auch auf den Inhalt seines Bildes?
Damit Sie einen Eindruck bekommen um welche Art von Bildinhalten ich hier rede, gebe ich als Beispiel "Taktische Zeichen" an. Ich hoffe Sie können mit diesem Beispiel etwas anfangen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.02.2008 11:51:50
Rechtsanwalt Kay Fietkau
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Bilder – Zeichnungen, Fotografien, Gemälde – erfahren nach dem Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen, § 2 Absatz 2 UrhG. Urheber ist dabei immer derjenige, der das „Werk“ schafft.

Geschützt dabei die Gestaltung des Bildes, d.h. Motivauswahl, Perspektive, Farbwahl, Kombination mehrerer Motive etc. Nicht geschützt hingegen ist das Motiv als solches. Wäre dies der Fall, würde beispielsweise jeder Künstler der den Kölner Dom fotografiert oder zeichnet einen anderen in seinen Urheberrechten verletzen.

Es kann jedoch vorkommen, dass zwei Bilder identisch sind. Geschieht dies unabhängig von einander, liegt eine sogenannte Doppelschöpfung vor und beide Bilder erfahren unabhängig von einander Urheberschutz. Kommt es zu Streitigkeiten müssen beide „Urheber“ nachweisen, dass sie nicht vom anderen „abgekupfert“ haben.

Kopiert hingegen jemand das Bild eines anderen absichtlich und ohne dessen Einwilligung, verletzt er das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) des anderen. Stellt jemand das Bild eines anderen nach, und schafft somit ein eigenes Bild, dass aber dem anderen sehr ähnlich ist, verletzt er ggf. das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) des anderen.

Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 5.3.1999 (Az. 6 U 189/97): Ein Fotograf X hatte einen farbigen Tänzer mit ausgebreitete Armen in Rückenansicht fotografiert, der von einer weißen Frau umklammert wurde, die seitlich an ihm vorbei sah (Motiv X). Dieses Foto wurde u.a. auf Postkarten auch in Frankfurt vertrieben und in Ausstellungen gezeigt. In Frankfurt machte der Fotograf Y ein Titelfoto für eine Zeitschrift, das sich im Wesentlichen dadurch von dem ersten unterschied, dass die Frau auf der anderen Seite an dem Tänzer vorbei sah (Motiv Y). Diese Abweichung sah das Gericht als marginal an und verurteilte sowohl die Zeitschrift als auch den Fotografen Y zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt


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