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Frage geschrieben am 07.09.2009 10:22:11

Bilder und Textklau bei ebay

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2195
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo und schönen guten Morgen,

gestern Abend wurde ich vom Käufer einer meiner Artikel darüber informiert, daß mein Angebot fast 1:1 kopiert wurde.

Leider ist dies nicht das 1. Mal, scheinbar gefallen den Leuten meine Angebote.

In diesem Fall befürchte ich aber einen kriminellen Hintergrund um ein paar schnelle Euros machen zu können. Außerdem ärgert es mich das ich mir die Mühe mache und sich andere einfach bedienen.

Ich habe den Fall gemeldet und mit eBay telefoniert, leider war dies Telefonat nicht sehr zufriedenstellend.

Ich möchte nun vom "Verkäufer" entschädigt werden und benötige laut eBay dafür einen Anwalt, denn ich erhalte die Daten nicht.

Viel Geld ist hier sicherlich nicht zu verdienen, ich suche jemanden der mir vorab sagen kann wie teuer das für mich wird, die hier ausgelobte Gebühr gleich mit einschließt und mir auch mitteilen kann was für ein Betrag für diese - wie ich meine - Urheberrechtsverletzung angemessen ist.
Meine finanziellen Mittel sind momentan leider selber begrenzt.

Damit Sie sich vorab ein Bild machen können
Art. Nr. des Einstellers 270452935226
meine Art.Nr. 150365673864

Denke dies ist jetzt nicht schlimm dies hier öffentlich zu machen. Evtl können die Art.Nr. nach Einsicht gelöscht werden.

Mit freundlichem Gruß und bestem Dank im Voraus


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.09.2009 11:53:08
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer Ebay-Auktion wird regelmäßig als Urheberrechtsverletzung zu werten sein mit der Folge, dass Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zustehen. Ob dies auch hinsichtlich der verwendeten Texte gilt, ist fraglich, kann aber dahinstehen, weil die Verwendung des Bildes genügt.

Sofern die Voraussetzungen des § 101 UrhG vorliegen, können Sie gegenüber eBay einen Auskunftsanspruch geltend machen, um so an die Daten des Verletzer zu gelangen.

Wenn diese vorliegen, können Sie gegenüber dem Verletzer eine Abmahnung aussprechen und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern sowie, sollte diese nicht abgegeben werden, eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken.

Die entstehenden Kosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffern. Das LG Köln hat bspw. entschieden, dass der Streitwert auch bei einer privaten Urheberrechtsverletzung mit 6.000,- EUR zu beziffern ist. Dies hätte zur Folge, dass die Kosten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit ca. 400,- EUR netto zu beziffern wären. Es ist aber durchaus möglich, dass andere Gerichte hier einen geringeren Streitwert ansetzen. Es ist jedoch durchaus realistisch, dass Kosten von einigen hundert Euro entstehen, wenn sowohl die außergerichtliche Abmahnung als auch das gerichtliche Verfügungsverfahren durchgeführt werden. Diese Kosten sind zwar letztlich vom Verletzer zu erstatten, Sie wären jedoch gleichfalls zur Zahlung verpflichtet, wenn der Verletzer nicht zahlen kann (insolvent ist o.ä.).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und darf bei Unklarheiten darum bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2009 12:30:10


Vielen Dank für die Antwort, die mir leider jetzt nicht so richtig weiterhilft.
Ebay gibt die Daten nicht an mich heraus, auch nicht nachdem ich mich auf § 101 UrhG berufen habe, unter dem Gesichtspunkt das ich ja nur eine Behauptung aufstelle und *wörtlich* rückt die Daten nur an einen Anwalt heraus, der die schriftliche Beauftragung von mir vorweisen kann.

Soweit war ich ja schon

Ich hatte mir eher vorgestellt, daß ich einen Betrag von 50,- Euro (?) an einen Anwalt bezahle, der dann - mit den Daten von eBay - seine Gebühren sowie eine Abmahnungs-/Schadensersatzsumme für mich beim Verursacher erwirkt. Bin so von einer Summe von 250,- Euro ausgegangen.

Habe ich mir das jetzt zu einfach vorgestellt?

Mit freundlichem Gruß


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2009 13:31:28

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Problematik bei Urheberrechtsverletzungen besteht regelmäßig darin, dass das Urheberrecht - im Gegensatz zu bspw. einer Marke - in keinem Register eingetragen ist und daher zunächst tatsächlich nur die Behauptung des Urhebers im Raum steht. Die Aussage von Ebay, die Daten ausschließlich an einen Anwalt herauszugeben, halte ich für nicht ganz unproblematisch, jedoch werden Sie gegen diese Weigerung kaum etwas unternehmen können, es sei denn Sie würden auf Herausgabe der Daten klagen. Da Ihnen zur Durchführung der Abmahnung aber ohnehin anwaltlicher Beistand anzuraten wäre, um insoweit keine Fehler zu machen, sollten Sie auch die Daten anwaltlich anfordern lassen.

Ein Pauschalhonorar von 50,- EUR wäre in einer Angelegenheit wie dieser unangemessen gering. Der Anwalt würde das Ausfallrisiko tragen müssen, falls die Gegenseite nicht zahlen kann. Es besteht generell die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen (insbesondere fehlende eigene finanzielle Leistungsfähigkeit) mit dem Anwalt ein sog. Erfolgshonorar zu vereinbaren. Hierauf muss sich der Anwalt jedoch nicht einlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bilder und Textklau bei ebay | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2009-09-07
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Bewertung: Fragesteller
Generell hat mir dies hier jetzt nicht weitergeholfen. Es wäre mir jetzt lieber gewesen einen Anwalt gesprochen zu haben der diesbezgl. schon etwas Erfahrung hätte oder mehr kommuniziert. Trotzdem sehr höflich und bemüht.

Stellungnahme vom Anwalt:
Es mangelt weder an Erfahrung, noch an Kommunikation, offenbar jedoch an einer realistischen Erwartungshaltung der Fragestellerin, was diese _Erst_beratungsplattform zu leisten imstande ist.


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