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Frage geschrieben am 21.12.2011 21:52:09

Bild einer Comicfigur in Spielhaus - erlaubt?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 595
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema Bild.
Hallo, ich habe ein Spielhaus, in welchem ich Spielnachmittage veranstalte oder welches ich auch für Feierlichkeiten vermiete. Es ist also öffentlich zugänglich.
Vor einiger Zeit habe ich mich mit einem Graffiti-Künstler in Verbindung gesetzt (der das professionell und gewerblich macht) und habe ihn gebeten, eine Wand zu gestalten. Er schlug mir ein Lucky Luke Bild vor und sprayte es wenig später an die Wand - Lucky Luke, die Daltons, der Hund und das Pferd. Er hat es frei gesprayt, ohne eine bestimmte Vorlage.
Nun hat ein Bekannter nachgefragt, ob das denn erlaubt wäre und ob der Künstler sich dort die Erlaubnis geholt hätte. Ich gebe zu, dass ich darüber nicht nachgedacht habe. Ich habe den Künstler jetzt gefragt und er hat gesagt, dass er es ja frei gemalt hat und kein bestimmtes Bild verwendet hat und dass das deswegen bei Lucky Luke kein Problem wäre. Ich bin mir aber weiterhin unsicher. Ich habe einen Flyer gestalten lassen, in welchem die Wand auch sichtbar ist und ich habe Sorge, dass ich am Ende wegen Urheberrechtsverletzung verklagt werde, weil ich Lucky Luke an der Wand habe. Können Sie mir weiterhelfen?!

Beste Grüße

Merle Meier


Antwort geschrieben am 21.12.2011 22:44:04
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach dem Zitatrecht des § 51 UrhG.
Nach dem Gesetz muss beim Zitatrecht zwischen so genannten Kleinzitaten und so genannten Großzitaten unterschieden werden. Dabei spricht man von Großzitaten immer dann, wenn ganze Werke nahezu komplett übernommen werden.

Bei edem sogenannten "Kleinzitat" dürfen nach § 51 Nr. 1 UrhG einzelne "Stellen eines Werkes" in ein selbstständiges Sprachwerk eingebaut werden. Als zitierfähige Werke kommen neben Texten auch Abbildungen, Werke der Musik und Filmwerke in Betracht.

Auch wenn das Gesetz beim Kleinzitat ausdrücklich nur Sprachwerke als Werke benennt, bei welchen ein Kleinzitat verwendet werden darf, ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschrift sprachlich zu eng gefasst und auf andere Werkarten entsprechend anwendbar ist. Daher ist ein Kleinzitat auch in Werken der bildenden Kunst, als solche gelten selbst Comics, zulässig.

In Ihrem Fall bedeutet dies nun, dass die Bilder der Comicfiguren eigene selbstständige Werke sein müssen, um unter das Zitatrecht zu fallen.

Denn fehlt es an der Selbstständigkeit gegenüber dem benutzten Werk, liegt eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vor, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers bedarf.

Wenn man davon ausgeht, dass Ihre Künstlerin nur die Grundideen der Figuren übernommen hat, um daraus ein eigenes Werk zu schaffen, bedürfen Sie keiner Zustimmung der Zeichner oder des Verlages.

Bei Ihnen ist hiervon auszugehen, so dass Sie keiner Zustimmung bedürfen und die Werke nutzen können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
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