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Frage geschrieben am 17.09.2008 10:19:00

Bild als Buchcover

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3141
Ich beabsichtige, ein von mir gemachtes Foto (vom Haupttor des Fuggerpalais in Augsburg)als Buchcover zu verwenden. Das Foto habe ich von der Straße ohne Hilfsmittel gemacht und m.E. erfüllte es auch die enge Auslegung des BGH der Panoramafreiheit nach § 58 UrhG.

Allerdings verwendet die in diesem Gebäude ansässige Bank ein Foto des Tors auf ihrer Homepage (www.fuggerbank.de - dort Mitte oben).

Im Gegensatz zur Darstellung auf obiger Homepage zeigt mein geplantes Buchcover das geschlossene Tor, während es auf der Homepage halb offen steht.

Nun meine Frage: Hat die Bank bzw. der Betreiber der Homepage eine rechtliche Möglichkeit (z.b. Nach Markenrecht, bürgerlichem Recht...) mir die geplante Nutzung des m.E. unter Panoramafreiheit hergestellten Fotos zu verbieten?


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Diese Antwort ist vom 17.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.09.2008 11:44:04
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Meines Erachtens ist ihr Vorgehen von der urheberrechtlichen Schranke des § 59 Urhebergesetz gedeckt.
Danach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn dies durch Malerei, Grafik, Film oder wie in Ihrem Falle durch Fotographie geschieht. Bei Bauwerken bezieht sich dies nach § 59 Absatz 2 Urhebergesetz zwar nur auf die äußere Ansicht. Nach ihren Angaben zeigt Ihr Foto jedoch das geschlossene Tor des Fuggerpalais in Augsburg von außen. Sie haben zudem das Foto von der Straße ohne Hilfsmittel gemacht. Daher sind die Entscheidungen des BGH zum verhüllten Reichstag bzw. zum Hunderwasserhaus nicht einschlägig, das ihr Foto einen Blickwinkel wiedergibt, der sich von der Straße aus bietet.
Die Vervielfältigung und Verbreitung kann sowohl zu privaten als auch zu rein wirtschaftlichen Zwecken erfolgen, denn es handelt sich um eine inhaltliche Schranke ohne Vergütungsanspruch.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.09.2008 20:24:43

Stehen der Verwendung als Buchcover markenrechtliche (v.a. eine Art Verkehrsgeltung oder ein Gebrauchsmusterschutz...) bzw. zivilrechtliche Einschränkung entgegen?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.09.2008 10:58:14

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

So wie Sie mir die Angelegenheit schildern, kann ich keine markenrechtlichen bzw. zivilrechtliche Einschränkungen erkennen, wenn Sie sich im Rahmen des § 59 UrhG halten.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt


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