Zu diesem Zeitpunkt war sie verwitwet und nicht vermögend, wollte mit dieser Versicherung ihre 3 Kinder vor anfallenden Beerdigungskosten schützen. Im Jahre 1997 heiratete sie einen nicht ganz unvermögenden Herrn, mit dem meine Mutter in einer Zugewinngemeinschaft lebte.
Die Versicherungspolice war als LV ausgestellt mit der Leistungsbeschreibung einer Kapitallebensversicherung (nicht Sterbegeldversicherung, dies stand lediglich nur auf dem Antrag von 1988). Als Bezugsberechtigter war nur 1 Person angegeben. Obwohl ein Namensänderungantrag nach 1997 erfolgte, blieb die Bezugsberechtigung bei dieser Person und wurde nicht auf den Ehemann oder andere Personen übertragen.
Der monatl. Beitrag wurde bis zum Ableben meiner Mutter, Anfang diesen Jahres, weiterhin entrichtet.
Dieser Herr krempelte seit der Heirat die gesamte Familie um, und im Jahre 2003 wurde die bezugsberechtigte Person aufgrund von Meinungsverschiedenheiten enterbt und nur mit dem Pflichtteil im gemeinschaftl. Testament bedacht.
Hier meine Frage:
Muss die bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme an den erben (Ehemann) komplett auszahlen, damit diese zur Begleichung der Beerdigungskosten verwenden werden kann oder steht dem Bezugsberechtigten die volle Vers.-Summe zu?
Ist eine solche Versicherung an eine Zweckgebundenheit gebunden, da der Erbe auf die Auszahlung besteht?
Haben sich nicht durch die Heirat die Gegebenheiten grundlegend geändert und ist nicht der eigentliche Grund des Versicherungsabschlusses als nicht mehr aktuell zu betrachten?
-- Einsatz geändert am 27.05.2008 00:51:51
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.05.2008 09:59:49
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Da in der Lebensversicherung eine bezugsberechtigte Person angegeben wurde, geht die Versicherungssumme gar nicht erst in den Nachlaß über. Die bezugsberechtigte Person erwirbt mit dem Todesfall den Auszahlungsanspruch, ohne daß der Erbe darauf Einfluß hat. Somit muß natürlich auch die bezugsberechtigte Person die Summe nicht an den erben auszahlen. Dies hat unter anderem bereits das Landgericht München mit Urteil vom 23.03.2004 entschieden. Umgekehrt kann sie vom Erben Auszahlung des Betrages verlangen, wenn dieser (irrtümlicherweise) dem Erben zugeflossen ist. Eine entsprechende Klage der bezugsberechtigten Person hätte also Aussicht auf Erfolg.
Eine andere Frage ist, ob eine Zweckgebundenheit vorliegt. Dies hängt grundsätzlich vom Inhalt der Urkunde ab. Handelt es sich um eine sogenannte Bestattungs- oder Beerdigungsverfügung, so wäre eine Zweckgebundenheit gegeben. Handelt es sich aber um eine „normale“ Lebensversicherung, so liegt keine Bindung vor, auch wenn die Person möglicherweise die Lebensversicherung deshalb abgeschlossen hat. Ein Bausparvertrag muß schließlich auch nicht zum Hausbauen verwendet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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