Frage geschrieben am 31.05.2010 16:13:39
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
"Bezahlung aufgewendeter Zeit um Spielstufe zu erreichen" bei WoW-Account Auktionen
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1485Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nur um Missverständnisse im Vorfeld auszuräumen - ich habe weder vor, einen World of Warcraft Account zu verkaufen, noch einen Account zu kaufen - für mich sind die Nutzungsbestimmungen seitens Blizzard Entertainment bindend.
Mich würde aber - da es unsere Gemeinschaft aktuell enttäuschend betrifft - die rechtliche Standfestigkeit einiger kleingedruckter "Fussnoten" bei ebay-Auktionen versteigerter World of Warcraft Spielaccounts interessieren.
Dort findet man fast immer einen Satz wie (siehe Auktionsnummer):
"Hinweise und Rechtliches:
Alle World of Warcraft Items und Charaktere sind das geistige Eigentum von Blizzard Entertainment. Ich erhebe keinen Anspruch auf das virtuelle Eigentum der hier gehandelten Gegenstände.Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen. Der Account, die Charaktere und die Gegenstände selbst bleiben deshalb Eigentum von Blizzard Entertainment! Der Käufer stellt zudem den Verkäufer mit dem Kauf dieses Artikels von sämtlichen Ansprüchen seitens Blizzard frei.Sollte dem Verkäufer durch Versäumnis des Käufers Nachteile entstehen, fallen diese zu Lasten des Käufers. Mit Gebot auf diese Auktion geben sie ihr Einverständnis zu dieser Erklärung.
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Accountdaten (auch die bei GMX.de) unverzüglich nach Abwicklung der Auktion zu ändern. Alle Angaben wurden besten Wissens und Gewissen abgegeben! Keine Haftung für Tipp- oder Rechtschreibfehler.Dies ist eine Versteigerung im Sinne §156 BGB. Dies beutet, dass der Höchstbietende nach §312d Artikel 4 Absatz 5 BGB (vormalesFernAbsG) kein Rücktrittsrecht genießt.Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe an. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die ihnen gesetzte zustehende Garantie/Gewährleistung zu verzichten.Die einjährige Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchswaren nach EU-Recht wird hier ausgeschlossen."
Grundsätzlich wird bei derartigen Auktionen ja immer der Account mit den darauf befindlichen Charakteren beworben. Allerdings ist seitens der Nutzungsbestimmungen von Blizzard Entertainment der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Blizzards Eigentum klar untersagt:
"Nutzungsbestimmungen:
I.
...erkennen Sie an und stimmen Sie zu, dass sie keinen Eigentums- oder Besitzanspruch an dem Account haben.
IX.
... Beachten Sie, dass sämtliche Inhalte, die in World of Warcraft enthalten sind, entweder Eigentum von Blizzard Entertainment sind oder von Blizzard Entertainment exklusiv lizenziert worden sind. Daher hat niemand außer Blizzard Entertainment selbst das Recht, Inhalte von Blizzard Entertainment zu "verkaufen"! Blizzard Entertainment erkennt daher keine Besitzansprüche an, die außerhalb von World of Warcraft gestellt werden oder den angeblichen Verkauf, Schenkung oder Handel einer Sache, die irgendetwas mit World of Warcraft zu tun hat, in der "realen Welt" betreffen. Dementsprechend dürfen Sie keine virtuellen Gegenstände außerhalb von World of Warcraft gegen "tatsächliche" Geldleistungen verkaufen oder kaufen oder gegen Gegenstände außerhalb von World of Warcraft eintauschen. Bitte beachten Sie, dass Blizzard befugt ist, solche illegalen Verkäufe zu unterbinden und dass Blizzard das auch tun wird."
In den ebay-Auktionen wird also Blizzards "Eigentum" zum Kauf angeboten - allerdings versuchen die Verkäufer dieses durch das "Kleingedruckte" lediglich als die aufgewendete Zeit zur Erreichung des Spielstandes darzustellen.
Daher meine Frage - hat dieses "Kleingedruckte" überhaupt rechtlichen Bestand und wenn der Spiel-Account seitens Blizzard Gefahr läuft wegen Verstoss gegen die Nutzungsbestimmungen gesperrt zu werden - darf so etwas dann überhaupt gehandelt und "in Rechnung" gestellt werden? Irgendwie bekommt das doch den Beigeschmack eines Betrugs, denn das wäre vergleichbar mit dem Verkauf eines Autos, von dem man weiss, dass es nur noch 10km fahren wird.
Sicherlich läge hier kein Sachmangel bei Übergabe des Accounts vor, denn wenn der Spiel-Account vor Ende der Auktion nicht gesperrt wurde, kann der Käufer rein theoretisch damit spielen - mich stört aber wie schon erwähnt der Grundmangel in der drohenden Accountsperrung.
Ich bedanke mich jetzt schon einmal für rechtlich fundierte Antworten, welche mir die Aufwandentschädigung wert sind.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort geschrieben am 31.05.2010 17:36:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Zunächst einmal zur Frage des Widerrufsrechts gem. § 312d BGB:
In einer eine sogenannte Online-Auktion bei eBay betreffenden Entscheidung aus 2004 führte der BGH aus, dass der bei solchen Internet-Auktionen geschlossene Vertrag nicht durch einen Zuschlag i. S. d. § 156 BGB zustande komme, sondern durch übereinstimmende Willenserklärungen der Handelspartner
gemäß §§ 145ff. BGB. Dadurch dass ein Anbieter auf
der eBay-Website einen Artikel feilbietet, gibt er ein verbindliches
Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtet, der innerhalb
der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Das bedeutet, dass eine "Auktion" bei eBay keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB ist, sondern ein ganz gewöhnlicher Kaufvertrag. Demnach ist das Widerrufsrecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Zu beachten ist jedoch, dass der Verkäufer ein Unternehmer, der Käufer ein Verbraucher sein muss. Ist der Verkäufer selbst Verbraucher (=nicht gewerblich tätig) dann findet § 312 d BGB keine Anwendung.
Zur Betrugsproblematik gibt es nach bisherigen Recherchen noch keine Rechtsprechung, jedoch ist zumindest ein versuchter Betrug denkbar, da der Verkäufer eines derartigen Accounts in Kauf nimmt, dass der Käufer keine Leistung erhält. Problematisch ist hierbei die Perspektive des Käufers: Hält dieser es zumindest für möglich, dass es sich um ein riskantes Geschäft handelt, so kann er vom Verkäufer nicht mehr getäuscht werden. Hieran wird regelmäßig der Betrugsvorwurf scheitern.
Insgesamt verstößt der Verkäufer eines Accounts gegen die Grundsätze von eBay, da der Verkauf auch bei der Formulierung, dass nur die Dienstleistung des Aufwertens verkauft wird, Rechte Dritter verletzt. Der Verkauf der Dienstleistung stellt ein Umgehungsgeschäft dar, weshalb ein derartiger Haftungsausschluss regelmäßig gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstoßen dürfte.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.05.2010 18:25:26
Danke sehr für die schnelle rechtliche Einschätzung.
Also heisst das im Klartext, dass eine derartige Klausel unter dem Auktionsangebot unwirksam ist und keine Anwendungsgrundlage findet.
Heisst zweiteres auch, dass man - ohne rechtlich dafür belangt werden zu können - dem Verkäufer des Accounts zumindest den Betrugsversuch nachsagen kann?
Dass der Käufer sowieso selbst schuld ist, wenn er sich auf dieses "Geschäft" einlässt, sollte klar sein - er ist sich der Gefahr bewusst.
Nur wenn sich der Verkäufer den Account durch die Blizzard-Mechaniken (Personalausweiskopie) wiederholt und das nachgewiesen wird, würde auf jeden Fall ein Betrug vorliegen.
Und bedeutet dritteres, dass man eBay dazu anhalten kann, derartige Auktionen nicht zuzulassen - zumindest formal auf ihre eigenen Grundsätze hinzuweisen?
Danke schon mal im Voraus.
Danke sehr für die schnelle rechtliche Einschätzung.
Also heisst das im Klartext, dass eine derartige Klausel unter dem Auktionsangebot unwirksam ist und keine Anwendungsgrundlage findet.
Heisst zweiteres auch, dass man - ohne rechtlich dafür belangt werden zu können - dem Verkäufer des Accounts zumindest den Betrugsversuch nachsagen kann?
Dass der Käufer sowieso selbst schuld ist, wenn er sich auf dieses "Geschäft" einlässt, sollte klar sein - er ist sich der Gefahr bewusst.
Nur wenn sich der Verkäufer den Account durch die Blizzard-Mechaniken (Personalausweiskopie) wiederholt und das nachgewiesen wird, würde auf jeden Fall ein Betrug vorliegen.
Und bedeutet dritteres, dass man eBay dazu anhalten kann, derartige Auktionen nicht zuzulassen - zumindest formal auf ihre eigenen Grundsätze hinzuweisen?
Danke schon mal im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.05.2010 19:53:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
um eines klarzustellen:
Es handelt sich bei der "Fussnote", wie Sie es bezeichnen, um mehrere Klauseln, welche jede für sich auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen wäre.
Verkaufsgegenstand ist nicht die aufgewendete Zeit sondern ein Datensatz, zu dem durch ein Passwort Zugang gewährt wird. Die verwendete Formulierung ist ein klares Umgehungsgeschäft, welches gegenüber einem Dritten (=Blizzard) als Scheingeschäft nichtig ist. Dies wird schon daran deutlich, dass alle Accountdaten zu ändern sind.
Die Klausel, dass der Käufer den Verkäufer mit dem Kauf dieses Artikels von sämtlichen Ansprüchen seitens Blizzard freistellt, dürfte ebenfalls nicht wirksam sein, da der Freistellung keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht, und der Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt sein könnte.
Gleiches gilt für die nachfolgende Klausel entsprechend.
zu 2.
Wenn der Verkäufer mittels Personalausweiskopie eine Täuschungshandlung begeht und damit einen Irrtum verursacht, ist ein Betrug tatbestandlich verwirklicht.
Was den Betrugsversuch betrifft, gestaltet sich die Lage schon schwieriger, da es hierbei darauf ankommt, ob die jeweils vorgenommene Handlung tatsächlich dazu geeignet ist, bei der konkreten Person einen Irrtum zu erzeugen. Hierbei kommt es auf den geistigen Horizont der zu täuschenden Person an. Aufgrund dieser Situation ist es auch schwierig, gegen eine möglicherweise vorliegende üble Nachrede vorzugehen.
zu 3.
Man sollte eBay darauf hinweisen, dass solche Auktionen laufen.
Die Möglichkeit, ob man den Verkäufer auch abmahnen kann, wäre zumindest denkbar, müsste aber ausgiebig geprüft werden. Jedenfalls ist dies eine interessante Fragestellung.
Wenn ich hierzu auf weitere Informationen stoße, werde ich sie Ihnen mitteilen.
Sollte sich Ihre Anfrage auf eine konkrete Problemsituation beziehen, in welcher Sie juristische Hilfestellung benötigen oder einer umfassenderen Beratung als dieses Forum sie leisten kann bedürfen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
um eines klarzustellen:
Es handelt sich bei der "Fussnote", wie Sie es bezeichnen, um mehrere Klauseln, welche jede für sich auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen wäre.
Verkaufsgegenstand ist nicht die aufgewendete Zeit sondern ein Datensatz, zu dem durch ein Passwort Zugang gewährt wird. Die verwendete Formulierung ist ein klares Umgehungsgeschäft, welches gegenüber einem Dritten (=Blizzard) als Scheingeschäft nichtig ist. Dies wird schon daran deutlich, dass alle Accountdaten zu ändern sind.
Die Klausel, dass der Käufer den Verkäufer mit dem Kauf dieses Artikels von sämtlichen Ansprüchen seitens Blizzard freistellt, dürfte ebenfalls nicht wirksam sein, da der Freistellung keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht, und der Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt sein könnte.
Gleiches gilt für die nachfolgende Klausel entsprechend.
zu 2.
Wenn der Verkäufer mittels Personalausweiskopie eine Täuschungshandlung begeht und damit einen Irrtum verursacht, ist ein Betrug tatbestandlich verwirklicht.
Was den Betrugsversuch betrifft, gestaltet sich die Lage schon schwieriger, da es hierbei darauf ankommt, ob die jeweils vorgenommene Handlung tatsächlich dazu geeignet ist, bei der konkreten Person einen Irrtum zu erzeugen. Hierbei kommt es auf den geistigen Horizont der zu täuschenden Person an. Aufgrund dieser Situation ist es auch schwierig, gegen eine möglicherweise vorliegende üble Nachrede vorzugehen.
zu 3.
Man sollte eBay darauf hinweisen, dass solche Auktionen laufen.
Die Möglichkeit, ob man den Verkäufer auch abmahnen kann, wäre zumindest denkbar, müsste aber ausgiebig geprüft werden. Jedenfalls ist dies eine interessante Fragestellung.
Wenn ich hierzu auf weitere Informationen stoße, werde ich sie Ihnen mitteilen.
Sollte sich Ihre Anfrage auf eine konkrete Problemsituation beziehen, in welcher Sie juristische Hilfestellung benötigen oder einer umfassenderen Beratung als dieses Forum sie leisten kann bedürfen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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