unser Mitarbeiter möchte im Sommer für 7 Wochen einen ganztags Fortbildungslehrgang besuchen.
Ist es gesetzlich möglich, ihm für diesen Zeitraum bezahlten bzw. unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren und wenn ja, wie sieht es da mit der Zahlung von Krankenkassenbeiträgen/Pflegeversicherung/Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus.
Wir befinden uns im Bundesland Bayern!
MfG
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 10:51:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Kornelia Punk
Lauterstraße 17, 12159 Berlin, Tel: 030 850 75 430, Fax: 030 850 75 431
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 18
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Ihre Frage möchte ich Ihnen gern auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Für den Sonderurlaub bei Fortbildung, oder auch Bildungsurlaub, wurde durch die Bundesrepublik Deutschland mit Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 eine völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen, den bezahlten Bildungsurlaub einzuführen. Da der Bund aber untätig blieb, erließen die meisten Bundesländer Gesetze zum Bildungsurlaub – nur Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben (sanktionslos) auf Gesetze verzichtet. Zu erwähnen ist, dass in den Bildungsgesetzen der Länder im Schnitt pro Jahr 5 Tage Urlaub zugesprochen werden, maximal 10 Tage am Stück (bei Ansparung über 2 Jahre) dürfen genommen werden. Der Arbeitnehmer trägt die Kosten der Veranstaltung, der Arbeitgeber zahlt die Vergütung und die Sozialabgaben fort. Ein Bildungsurlaub von 7 Wochen sieht keines der Ländergesetze als zulässig an.
Im Bundesland Bayern gibt es kein Landesgesetz, welches die völkerrechtliche Verpflichtung umsetzt. Damit hat ein Arbeitnehmer in Bayern keinen g e s e t z l i c h e n Anspruch auf bezahlte Freistellung (unter weiterer Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) zu Zwecken der Fortbildung. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub könnte, was ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen kann, aber in einem Tarifvertrag (so denn einschlägig) niedergelegt sein.
Möglich ist es dem Arbeitgeber natürlich, den Arbeitnehmer freiwillig und zweckgebunden an die Wahrnehmung der Fortbildungsveranstaltung unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freizustellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln diesen Fall des Fortbildungs"urlaubes" dann einvernehmlich und v e r t r a g l i c h . (Eines Gesetzes, welches einen durchsetzbaren ANSPRUCH des Arbeitnehmers statuiert, bedarf es dann auch nicht). In diesem Fall besteht das Sozialversicherungsverhältnis fort, Beiträge zur Krankenkassen, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden wie üblich abgeführt.
Natürlich können die Arbeitsvertragsparteien auch anderes vereinbaren: zum Beispiel die Zahlung eines geringeren Lohnes für die Dauer des Sonderurlaubes bis hin zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 7 Wochen. In letzterem Fall ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer erbringt keine Leistung, erhält aber auch keine Vergütung. In diesem Fall bestünde auch keine Sozialversicherungspflicht, die Betriebszugehörigkeit besteht jedoch fort, es kann kein Urlaub erteilt werden.
Mithin ergibt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vielzahl von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie die 7 Wochen „Fortbildungsurlaub" gestaltet werden. Einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers, 7 Wochen Bildungsurlaub zu nehmen, gibt es nicht.
Ich hoffe, meine Ausführungen habe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet, bei Unklarheiten nutzen Sie gern die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen,
Kornelia Hermel
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