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Frage geschrieben am 25.01.2011 15:42:50

Bezahlte Freistellung bei Vorsorgeuntersuchung während Schwangerschaft

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4923
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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SgDuH,

in meiner Firma haben wir eine flexible Arbeitszeit (Gleitzeitbreite 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr; keine Kernzeit), Eine Kollegin muss auf Grund ihrer Schwangerschaft hin und wieder zum Arzt. Ist der Zeitaufwand für diese Arztbesuche als bezahlte Arbeitszeit zu betrachten oder kann von ihr verlangt werden, dass sie diese Zeit im Rahmen der Gleitzeiregelung ausgleicht. Nach §16 Mutterschutzgesetz muss ihr zwar der Arztbesuch ermöglicht werden, ein Entgeltausfall kommt aber nicht zu Stande, wenn sie die aufgewendetete Zeit innerhalb der Gleitzeitregelung ausgleicht.


Wie ist die Rechtslage? Gibt es Urteile, die den Zusammenhang zwischen §16 Mutterschutzgesetz und flexible Arbeitszeit (hier auch ohne Kernzeit) herstellen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

MfG Jörg Heinrich



Antwort geschrieben am 25.01.2011 16:03:35
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Freistellung für Untersuchungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, wird in §16 MuSchG geregelt. Der zeitliche Abstand und der Umfang von Untersuchungen ist in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen festgelegt.

Für diese Untersuchungen muss der Arbeitgeber einer werdenden Mutter grundsätzlich bezahlte Freizeit gewähren. Für andere krankheitsbedingte Untersuchungen und Behandlungen greift § 16 MuSchG nicht.

Durch diese Freistellung dürfen der werdenden Mutter jedoch auch keine Nachteile entstehen.

Urteile sind mir nicht bekannt und konnten auch nicht recherchiert werden. Gleichwohl ist die Terminologie des Problems meines Erachtens auch eindeutig.

Die werdende Mutter ist für die Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freizustellen (einschließlich zusätzlich anfallender Wegezeiten).

Vorsorgeuntersuchungen können daher während der Arbeitszeit durchgeführt werden – auch wenn die Frauenarztpraxis Abendsprechstunden anbietet oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart ist. Dies gilt grundsätzlich für feste Arbeitszeiten.

Bei einer Gleitzeitregelung darf der werdenden Mutter aber auch kein Nachteil entstehen, sodass Sie faktisch einer Schwangeren mit festen Arbeitszeiten gleich zu stellen ist. Da diese sich auf die Freistellung berufen kann und auch freigestellt werden muss, ist im Umkehrschluss bei Gleitzeit die Dauer des Arztbesuchs auch rechtlich betrachtet faktisch Arbeitszeit und kann dem Gleitzeitsaldo hinzugerechnet bzw. muss nicht abgezogen werden

Demzufolge entstehen der werdenden Mutter auch bei Gleitzeit keine rechtlichen Nachteile.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 16:36:14

SgG Anwalt,


habe ich Sie richtig verstanden, dass die Frage der bezahlten Arbeitszeit für den Arztbesuch incl. Wegezeit mit der Gleichstellung der Schwangeren mit fester Arbeitszeit und mit voll flexibler Arbeitszeit zusammenhängt.

Die Frage der Zumutbarkeit des Ausgleichs der aufgewendeten Zeit durch eine sehr flexible Arbeitszeitgestaltung spielt hier keine Rolle?

MfG Jörg Heinrich

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 16:46:23

Ihre Nachfrage möchte ich nachfolgend beantworten:

Sie haben mich insoweit richtig verstanden.

Ebenso spielt meines Erachtens die Zumutbarkeit der Ausgleichs keine Rolle, da dies dann kurzum zu einer Benachteiligung führen würde.

Wenn die Gleitzeitangestellte Ihre Arzttermine in der Freizeit nehmen müsste, dann müsste man im mUmkehrschluss auch verlangen dürfen, dass eine Angestellte mit festen Arbeitszeiten auch Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit versuchen muss zu nehmen.

Eine derartige Betrachtung verbietet § 16 MuSchG jedoch und gewährt der Schwangeren einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitszeit (unabhängig des Arbeitszeitmodels) § 16 MuSchG schützt insoweit auch Teilzeitbeschäftigte und gewährt diesen einen Anspruch auf Freistellung, ungeachtet der Tatsache, dass diese regelmäßig Arztermine in der Freizeit aufsuchen könnten. Dieser Schutz würde bei einer anderen Betrachtung bei Gleitzeit vollends ins Leere laufen und damit zu einer ungewollten Diskriminierung und Einschränkung der Schwangeren führen.

Da Schutzgut die Schwangere und Schutzmittel der Freistellungsanspruch von der Arbeitszeit ist, muss die Vorschrift daher im Zweifel zu Gunsten der Gleitzeitangestellten verstanden werden.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bezahlte Freistellung bei Vorsorgeuntersuchung während Schwangerschaft | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-01-25
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