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Frage geschrieben am 13.03.2010 16:11:30

Bewertung von Kapitalerträgen im Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1602
Sehr geehrter Steuerberater,

ich habe folgende Fragestellung:
Ich war von 1998-2003 in den USA beschäftigt. Nach Beendigung meiner Tätigkeit in den USA liess ich mein dort Erspartes auf einem amerikanischen USD Depot.

Vor der Abgeltungssteuer hatte ich keine Probleme. Ich habe Anlagen nie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft und die angefallenen Zinsen habe ich in meiner deutschen Steuererklärung angegeben, umgerechnet zum Jahresdurchschnittswechselkurs.

Seit 2009 muss nun jeder Kauf und Verkauf angegeben werden. Wie rechne ich jetzt USD in EUR um? Wenn ich immer den Tageskurs ansetze, dann erziele ich Gewinne bzw Verluste, die ich ja in Wirklichkeit gar nicht realisiert habe.

Die Anlagen, die ich vor einigen Monaten zu einem schwachen Dollar gekauft habe und vielleicht in einem Jahr zu einem stärkeren Dollarkurs verkaufe würden zu einem zu versteuernden Gewinn führen, den ich ja gar nicht realisiert habe. Ich habe auch nie Euro in Dollar getauscht, um diese Geschäfte zu tätigen.
Mein Ansatz wäre also, die Gewinne bzw Verluste ausschliesslich auf Dollarbasis zu berechnen und dann den Dollargewinn bzw -verlust zu einem Durchschnittskurs für die Steuererklärung nach EUR umzurechnen. Ist diese Vorgehensweise rechtens?

Oder muss ich für jede Transaktion immer den Tageskurs nehmen, auch wenn weder zum Kauf noch zum Verkauf ein Devisentausch stattgefunden hat?
Das würde auch mit einem sehr hohen Aufwand verbunden sein. Ich habe meine Aktien in einem Reinvestmentprogramm. Das heisst, dass alle 3 Monate die Dividende automatisch wieder in Aktien angelegt wird. Bei einem Verkauf muss ich dann für alle diese Zeitpunkte die Tageswechselkurse verwenden.
Ist es also möglich, die Gewinne und Verluste erst einmal rein auf Dollarbasis zu bestimmen und sie dann erst in Euro umzurechnen? Da mir das Geld ursprünglich ja auch in Dollar als Gehalt und später in Form von Zinserträgen zugeflossen war würde ich diese Vorgehensweise als rechtens empfinden.
Was ist Ihre Meinung?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Kursgewinne und Dividenden können im Ausland zunächst steuerfrei realisiert werden. Meist wird allenfalls eine Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden erhoben.

Die Abgeltungssteuer ist dann im Inland mit der Steuererklärung nachzuzahlen, wobei Steuern, die in den USA gezahlt sind, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen sind.

Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sind, gehören auch Geldbestände in fremder Währung, hier US$.

Das Fremdwährungsguthaben ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut (BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96, BStBl II 2000, 614).

Werden Euro in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut Fremdwährungsguthaben angeschafft. Der Rücktausch des Fremdwährungsguthabens in EUR sowie der Umtausch dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG .

Da das bestehende Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung von Aktien oder Investmentfonds verwendet wird, ist dies eine Veräußerung des Wirtschaftsguts Fremdwährung und eine Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts Aktie oder Investmentsfonds gegeben.

Die Anschaffung der Aktien innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Fremdwährung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG .

Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ist der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs in EUR als Veräußerungserlös anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt der Umtauschbetrag in Euro, der zur Anschaffung des Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde.

Da dies bei Ihnen nicht der Fall, so verstehen ich Ihre Angaben, entfällt mangels Anschaffung von US$ ein entsprechender Veräußerungserlös bzw. –verlust.

Die Besteuerung der Aktien erfolgt bei einem Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns- oder -verlusts sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungserlös zum jeweiligen Zeitpunkt von der Fremdwährung in die Eigenwährung umzurechnen.

Das heißt bei einem Erwerb von Aktien sind diese zum Stichtag in EUR und bei Verkauf der Aktien ebenfalls in EUR umzurechnen und so der Veräußerungsgewinn oder –verlust im Rahmen der Steuererklärung zu ermitteln.

Im Ergebnis ist daher jeweils am Stichtag eine Umrechnung von US$ in EUR erforderlich, was dementsprechend ein hohen Aufwand erfordert, wenn zahlreiche Transaktionen innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 ESTG getätigt werden. Eine Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten auf Dollarbasis und Abrechnung zu einem bestimmten Termin ist daher leider nicht möglich.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 20:55:25

Hallo

vielen Dank für die Ausführungen. Allerdings sind sie mir zwischen den Textbausteinen nicht ausreichend genug auf meinen speziellen Fall eingegangen.
Ich habe das Wirtschaftsgut Fremdwährung nie angeschafft. Ich habe Sie in den USA verdient, als der Dollar im übrigen auch noch viel besser dastand. Ich habe den Fehler gemacht und das Geld 2003 nicht gleich nach Deutschland überwiesen. Jetzt ist er sehr billig geworden und schickt sich gerade an, wieder etwas aufzuholen.

Ich möchte einmal 2 fiktive Szenarien durchspielen:
1) Ich habe einige Investments umgeschichtet zu einem Zeitpunkt, an dem der Dollar sehr schwach war. Mal angenommen, der Dollar erholt sich wieder bis zu dem Kurs, der 2003 vorlag. Dann könnte ich die Dollar in Euro umtauschen quasi "ohne Verlust" im Vergleich zum Zeitpunkt 2003. Wenn ich jetzt jedoch bei Kauf und Verkauf des beschriebenen Invests die jeweils aktuellen Tageskurse ansetze, denn kassiert der Fiskus 25% der potentiellen Kurssteigerung. Das will mir nicht einleuchten.

2) Ich ziehe in einigen Jahren wieder zurück in die USA. Dort finde ich im Grunde meine USD wieder so vor, wie ich sie verlassen habe (plus Zinsen, die ich in Deutschland immer versteuert habe). Aus welchem Grund sollte ich jetzt Steuern zahlen auf zwischenzeitliche Kursschwankungen in den Währungen? Aus diesem Blickwinkel sind die Währungsschwankungen für mein USD-Konto absolut irrelevant. Warum sollen dafür also Steuern anfallen?

Bitte beleuchten Sie den Sachverhalt unter Berücksichtigung meiner ganz persönlichen Situation.

Ein Gewinn aus Kurssteigerung kann doch nur existieren, wenn ich zu einem früheren Zeitpunkt Euro in Dollar getauscht hatte. Dies habe ich jedoch nie getan. Somit fehlt für die Berechnung eines Gewinns aus Kurssteigerung durch Währungsschwankung die Referenz.
Die Gesetzgebung, die Sie beschreiben basiert auf der Tatsache, dass die Transaktionskette beginnt mit einem Umtausch von Euro nach USD (Anschaffung des Wirtschaftguts Fremdwährung). Von da an kann ich Wechselkursveränderungen berechnen (zB Kauf einer Aktie, Verkauf der Aktie, Rücktausch in Euro). Fehlt diese erste Transaktion, fehlt die Referenz und hat diese Methode aus meiner Sicht keinen Bestand.
Gibt es für für diese Thematik vielleicht ähnlich gelagerte Präzedenzfälle?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 21:50:19

Vielen Dank für die Nachfrage,

eine Besteuerung der Fremdwährung hatte ich in meinen Ausführungen nicht angesetzt, da der US$ nicht angeschafft wurde, sondern dieser während des Aufenthaltes in den USA als Einkommen verdient und angespart wurde.

Insoweit sind nur die einzelnen Veräußerungsgeschäfte und nicht die Fremdwährung zu thematisieren.

In dem ersten Szenario sind die umgeschichteten Investments nur in Deutschland zu besteuern, wenn Sie in 2003 bereits in Deutschland steuerpflichtig waren, was aufgrund Ihrer Angaben angabegemäß nicht der Fall ist. Die Umschichtung der Fremdwährung in EUR ist mangels Anschaffung nicht zu versteuern, da die US$ zum einen in einer Zeit angeschafft wurde, als Sie sich noch in den USA steuerpflichtig waren. Zum anderen ist auch der Zeitraum von einem Jahr überschritten.

Im Ergebnis wären daher nur die Investments zu versteuern, die in dem Zeitraum Ihrer Steuerpflicht in Deutschland und dann innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr getätigt wurden.

Für diesen Fall ist die Gewinnermittlung wie bereits ausgeführt für jedes Geschäft mit den entsprechenden Umrechnungskursen einzeln zu ermitteln.

In dem zweiten Szenario sind die Kurschwankungen in der Fremdwährung nicht zu versteuern, soweit Sie innerhalb der Fremdwährung nicht zwischenzeitlich umschichten. Die Besteuerung richtet sich alleine auf die von Ihnen angeführten Aktien und Fondsgeschäfte, die dann in Bezug auf die Kursgewinne anhand der tatsächlichen Gewinne in EUR zu besteuern sind.

Im Ergebnis unterliegt die Fremdwährung in US$ nicht der Besteuerung, da es zum einen an der Anschaffung fehlt, zum zweiten der Zeitraum von einem Jahr bereits abgelaufen ist.

Die Besteuerung bezieht sich daher nur auf die von Ihnen angeführten Aktien- und Fondsgeschäfte unter der Voraussetzung des § 23 EStG.

Die Währungsschwankungen zwischen den beiden Währungen sind richtigerweise nicht relevant, was wohl aus meinen Ausführungen nicht deutlich genug hervorging.

Ich hoffe, dass meine Ausführungen für entsprechend Klarheit sorgen. Falls nicht, stehen ich Ihnen unter meiner Emailadresse gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

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