Seitdem die Gewerbesteuer ab 2008 nicht mehr als Aufwand anrechnungsfähig ist und demnach dem Unternehmensgewinn zurechnet wird, gibt es intern eine "Herausforderung" in der Behandlung der Gewerbesteuer.
Konkret sagt der Gesellschaftsvertrag, dass eine Bonusregelung (Erfolgsprämie als variabler Teil der Tätigkeitsvergütung der Geschäftsführer) auf den Unternehmensgewinn anzuwenden ist.
Die "Definition" Gewinn bewegt jetzt natürlich ganz besonders die Gemüter der nicht tätigen Gesellschafter, da in den Genuss einer etwaigen Erfolgsprämie lediglich die tätigen Gesellschafter kommen können und sich dieser nun im Vergleich zur Vergangenheit eben um die Gewerbesteuer erhöht.
Die nicht tätigen sind der Auffassung, dass die Gewerbesteuer handelsrechtlich auch weiterhin ein Kostenpunkt ist und bei Ermittlung der Erfolgsprämiegrundlage demnach als Aufwand gesehen werden muss.
Im Grunde verschliessen wir (die tätigen) uns dieser Auffassung auch nicht, Internas lassen jedoch keine Stimmenmehrheit entstehen, die zu einen Anpassung des Gesellschaftsvertrags nötig wäre.
Die nicht tätigen erwägen nun rechtliche Schritte, um hier ihre Auffassung durchzusetzen, die Gewerbesteuer auch weiterhin als Aufwand in der Feststellung des Unternehmensgewinns und somit zur Grundlagenberechnung der Erfolgsprämie zu betrachten.
Frage - gibt es hier bereits eine eindeutige Rechtssprechung ? Wenn nicht, welche Erfolgsaussichten hätte ein derartiges Bestreben (geschätzt) ?
Für kurzfristige Beantwortung danken wir im voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.02.2010 18:53:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme sollte die im Voraus getroffene, klare und eindeutige, individuelleTantiemevereinbarung im Gesellschaftsvertrag sein. Der BFH fordert grundsätzlich, das die Höhe der Vergütung allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden können muss, ohne dass es noch der Ausübung von Ermessensakten seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf.
Grundsätzlich ist Bemessungsgrundlage der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag). Bei dieser gängigen Formulierung werden vor Ermittlung der Tantieme also ebenfalls die ertragsabhängigen Steuern nicht abgezogen. Dies spricht dafür, dass auch die Regelung in Ihrem Gesellschaftsvertrag so auszulegen ist.
Nach der gängigen Definition gilt für den Unternehmensgewinn folgendes:
Der Unternehmensgewinn ist die (positive) Differenz zwischen dem Ertrag und dem Aufwand eines Unternehmens in einer Rechnungsperiode.
Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Aufwand gilt, ist es auch danach angemessen und sachgerecht, diese bei der Grundlagenermittlung für die Tantieme ausser Betracht zu lassen.
Rechtsprechung findet sich in diesem Zusammenhand hier wenig. Allerdings lässt sich ein Rückschluß aus folgendem Urteil bilden:
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil 1 K 739/04 vom 21.01.2009
Orientierungssatz
1. Wird eine Tantieme nicht vor Beginn des Geschäftsjahres zugesagt, auf welches sie sich bezieht, so muss eine zeitanteilige Kürzung vereinbart werden. Soweit die Kürzung unterbliebt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
2. Auch wenn es im Gesellschaftsrecht ganz herrschende Meinung ist, dass die Gewinnbeteiligung selbst die Bemessungsgrundalge nicht mindert, ist es Vereinbarungssache, ob die Tantieme ihrerseits die Bemessungsgrundlage schmälern soll.
3. Besagt die Vereinbarung über die Tantieme nach ihrem klaren Wortlaut, dass dem Jahresüberschuss als Bemessungsgrundlage nur der Körperschaftsteueraufwand hinzuzurechnen ist, so kommt eine Hinzurechnung des Solidaritätszuschlags, der ertragsabhängigen Gewerbesteuer und der Tantieme selbst zur Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Soweit gleichwohl eine Hinzurechnung erfolgt, liegt eine verdeckte Gewinnaussschüttung vor.
Aus Nr. 3 lässt sich herleiten, dass nur bei eindeutigem Wortlaut, eine Hinzurechnung der Gewerbesteuer zur Bemessungsgrundlage erfolgen darf. Zwingend ist dieser Schluß jedoch nicht, da in diesem Fall konkret nur der Körperschaftssteueraufwand geregelt war.
Eine eindeutige Rechtssprechung existiert soweit ersichtlich nicht zu dieser Frage. M.E. ist die Gewerbesteuer nicht vorab von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ein derartiges Bestreben der nicht tätigen Gesellschafter dürfte eher geringe Aussicht auf Erfolg haben.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Problematik verschafft zu haben. Ich bedaure, dass eine eindeutige Einschätzung leider nicht möglich ist. Dieses Erstberatungsportal kann eine eingehende Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen und soll nur eine erste rechtliche Einschätzung gewährleisten.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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