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Frage geschrieben am 16.08.2011 19:10:12

Bewerbung zu Studium / korrekte Berechnung der Wartesemester

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1016
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema Studium.
Folgendes:

Ich habe mich zum Wintersemester 2012 an 3 Unis für einen zulassungsbeschränkten Studiengang zum 1.Fachsemester beworben. Von zwei Unis habe ich bereits eine Zulassung, auf die Dritte warte ich noch,da dieses meine Wunschuni ist.Die Immatrikulationsfristen sind Anfang Sept.


Nun ist folgendes aufgetreten:
Ich bin mir nicht sicher, ob ich meine Wartesemester richtig errechnet habe:

Ich habe Juni 2009 mein Abi gemacht und danach vom 1.10.2009 bis 30.6.2010 Zivi abgeleistet. Dann habe ich 1 Semester (von Okt.2010) an einer TU studiert, im April 2011 meine letzte Prüfung abgelegt (Die waren ziemlich spät) und mich am 4.5.2011 exmatrikuliert. Die Studiengebühren habe ich voll zurückerhalten. Seit Juni bin ich jetzt in Kanada/USA.

Ich habe mich beworben mit meiner Abinote, 3 Semestern Wartezeit und Wehrdienst.

Meiner Mutter ist jetzt,beim Beglaubigen der für die Zulassung notwendigen Unterlagen, aufgefallen, dass meine letzte Uni in der Exmatrikulationsbescheinigung geschrieben hat:

" Immatrikuliert zum 1.10.2010 / Exmatrikuliert am 5.5.2011 zum 4.5.2011 / Hochschulsemester: 2 / Zeitraum des Besuchs der TU: von Wintersemester 2010 bis Sommersemester 2011 " - Das erscheint mir
sehr unklar, denn ich habe meine Immatrikationsbescheinigung zurückgegeben und das das Geld zurückerhalten.


Meine Frage: Ist die Wartezeit korrekt berechnet?
(Ich hoffe Ja)

Falls nicht: Was ist jetzt zu tun Ihrer meiner nach? Würde die Zulassung trotzdem wirksam sein, wenn ich sie auch mit 2 Wartesemestern bekommen hätte ?

Da ich, wie gesagt, an der amerikanischen Westküste bin, kann ich jetzt nicht mal eben dort persönlich zwecks Klärung vorbeischauen.

Vielen Dank für Ihrer Hilfe !!!
(Ich hoffe auf "Entwarnung")







Antwort geschrieben am 16.08.2011 20:01:16
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Vorab: Eigentlich brauchen sie ihre Wartesemester gar nicht zwangsläufig selber zu errechnen,sondern sie müssen lediglich die er für die Berechnung der Wartezeit maßgeblichen Umstände sowie Zeiträume angeben. Dieses haben sie offensichtlich gemacht.

Unabhängig davon würde ich es Ihnen aber auch schon anraten, die Wartesemester anzugeben und die Berechnung schlüssig darzulegen, um das Antragsverfahren zu erleichtern.

Auf die Frage nach den Wartesemestern kommt es ja sowieso nur dann an, wenn sie einen Zulassungsbeschränkungen Studiengang gewählt haben, da die Wartesemester auf den gegebenenfalls erforderlichen Numerus Clausus Auswirkungen haben ( darum geht es ja im engeren Sinne). Die Berechnung der Wartesemester kommt also nur dann zum Tragen und sollte überprüft werden, sofern sie eine (knappe) Ablehnung erhalten haben.

Grundsätzlich kann die Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (also in der Regel des Abiturs) und der Studienanmeldung als Wartezeit gewertet werden. Sofern dieser Zeit eine Ausbildung oder beispielsweise Zivildienst absolviert worden ist, zählt dieses als Wartezeit.

Die Zeit, in der man an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, kann man hingegen nicht als Wartezeit werten. Dieses gilt als so genanntes Parkstudium, welches leider nicht angerechnet werden kann.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.studieren-im-netz.org/glossar/649-ueber-wartesemester-ins-studium

Dementsprechend kann die Zeit des Studiums an der TU gerechnet von der Immatrikulation bis zur Exmatrikulation leider nicht angerechnet werden.

Dementsprechend können sie sich die Zeit von Juni 2009 bis zum 30.06.2010 anrechnen lassen, was in etwa 13 Monate ausmachen dürfte. Auch könnten sie sich die Zeit vom 05.05.2011 bis zur Immatrikulation Anfang September 2011, also ca. 5 Monate anrechnen lassen, so dass sie meiner Rechnung nach auf ca. 3 Wartesemester kommen.

Die Berechnung der Wartezeit ist hier also offensichtlich korrekt gewesen.


Sollten sie in dem Wunschstudiengang aber unabhängig von der Wartezeit abgelehnt werden, so möchte ich Sie noch darauf hinweisen, das es im Einzelfall oftmals die Möglichkeit gibt, unabhängig vom nicht erreichten Nummerus Clausus doch noch den begehrten Studienplatz zu erhalten.

Hierfür wäre ein Antrag auf so genannte außerkapazitäre Zulassung zum Studienplatz erforderlich.

Oftmals ist es nämlich so, dass die Hochschulen die zur Verfügung stehenden Studienplätze (hier gibt es ganz klare Verordnungen, wie diese berechnet werden müssen) nicht ganz ausschöpfen,was rechtswidrig wäre. Dieses müsste natürlich im Einzelfall geprüft werden.

Ein solcher Antrag auf außerkapazitäre Zulassung wäre letztendlich auch zwingende Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Sollten sie diesen Weg in Erwägung ziehen, sollten sich hierbei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2011 12:07:44

Sehr geehrter Anwalt,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Um Unklarheiten zu vermeiden, möchte ich nochmal nachfragen.

Ich habe in meinen Bewerbungen angegeben, dass ich 1 Semester studiert habe (das Wintersemester 2010/2011) Als ich mich am 5.5.2011 (zum 4.5.) exmatrikulieren liess, hatte das 2. Semester ja sozusagen schon begonnen, obwohl es wohl noch keine Vorlesungen gab.


Also, habe ich Sie richtig verstanden, daß Wartesemester gerechnet werden ab dem ZEITPUNKT der EXMATRIKULATION
(und nicht ab dem ENDE des SEMESTERS, für das ich rückgemeldet war)

Dankeschön


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.08.2011 13:15:59

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Hier ist als Zeitpunkt die Immatrikulation sowie die Emmatrikulation als äußere Grenzen massgeblich.

Es wird also ab der Exmatrikulation gerechnet.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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