Vollstreckungsabwehrklage ZPO
Kläger behauptet Anspruch des Beklagten aus dem Vorverfahren in bar bezahlt zu haben und legt dem Gericht die Originalquittung vor.
Der Beklagte behauptet die Unterschrift sei gefälscht.
Frage:
Hat der Kläger durch Vorlage des Originals den Beweis der Echtheit der Quittung erfüllt und muss der Beklagte nun den Beweis der Fälschung führen oder muss der Kläger den Beweis führen, dass die Quittung keine Fälschung ist.
(Da im ZPO ja gilt, dass derjenige das beweisen muss was für ihn günstiger ist, gehe ich davon aus, dass der Kläger mit Vorlage des Originals alles Notwendige getan hat und der Beklagte den Beweis der Fälschung führen muss z.B. mit Schriftgutachten)
Antwort geschrieben am 16.03.2011 10:04:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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hier gilt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung § 440 ZPO, wonach im Bestreitensfall derjenige, der sich auf diese Urkunde berufen will, die Echtheit der Unterschrift beweisen muss (BGH, Urt.v. 13.09.2005, Az.: VI ZR 137/04).
Der Kläger muss also die Echtheit der Unterschrift beweisen, notfalls durch Sachverständigengutachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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