Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.03.2011 09:43:17

Beweisrecht Urkunden

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 964
Sachverhalt:
Vollstreckungsabwehrklage ZPO

Kläger behauptet Anspruch des Beklagten aus dem Vorverfahren in bar bezahlt zu haben und legt dem Gericht die Originalquittung vor.

Der Beklagte behauptet die Unterschrift sei gefälscht.

Frage:

Hat der Kläger durch Vorlage des Originals den Beweis der Echtheit der Quittung erfüllt und muss der Beklagte nun den Beweis der Fälschung führen oder muss der Kläger den Beweis führen, dass die Quittung keine Fälschung ist.

(Da im ZPO ja gilt, dass derjenige das beweisen muss was für ihn günstiger ist, gehe ich davon aus, dass der Kläger mit Vorlage des Originals alles Notwendige getan hat und der Beklagte den Beweis der Fälschung führen muss z.B. mit Schriftgutachten)


Antwort geschrieben am 16.03.2011 10:04:11
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,


hier gilt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung § 440 ZPO, wonach im Bestreitensfall derjenige, der sich auf diese Urkunde berufen will, die Echtheit der Unterschrift beweisen muss (BGH, Urt.v. 13.09.2005, Az.: VI ZR 137/04).

Der Kläger muss also die Echtheit der Unterschrift beweisen, notfalls durch Sachverständigengutachten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beweisrecht   Urkunden