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Frage geschrieben am 03.03.2011 00:10:49

Beweisrecht Urkunden, Gericht verschlampt Urkunde

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1250
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Folgender Sachverhalt:

In einem Zivilprozess behauptet der Kläger, dass ein mit dem Beklagten geschlossener Vertrag nicht rechtskräftig ist, da der Beklagte den Vertragstext mit Hilfe eines Blanketts nachträglich eingefügt habe. Auf Anordnung des Gerichts gemäß § 440 ZPO legt der Beklagte das Originaldokument bei Gericht vor. Er macht eine Kopie des Dokuments und lässt den Eingang der Urschrift von der Justizbeamtin mit Stempel und Unterschrift bestätigen.
Nun ergeht in der mdl. Verhandlung der Beschluss, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird. Jedoch ist es passiert, dass die Urkunde bei Gericht nicht mehr aufgefunden wird/abhanden gekommen ist und daher kein Gutachten angefertigt werden kann.

Meine Fragen:

Gilt die Urkunde daher als echt, da den Pflichten nach § 440 ZPO nachgekommen wurde und der Kläger die für ihn günstige Behauptung der Fälschung nicht mehr mit Gutachten nachweisen kann?

Hat der Kläger dann ggf. Schadeneratzansprüche gegen das Gericht?

Gibt es dazu Rechtssprechung oder reale Fälle?


Antwort geschrieben am 03.03.2011 13:39:35
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihrer Sachverhaltsschilderung kann leider nicht eindeutig entnommen werden, ob der Kläger seine Unterschrift als echt anerkannt hat und nur geltend macht, das der über der Unterschrift stehende Text abredewidrig eingefügt sei, oder ob der Kläger die Echtheit der Unterschrift bestreitet.

Ein Schriftsachverständiger wird im allgemeinen beauftragt, die Echtheit der Unterschrift zu prüfen. Insoweit könnte möglicherweise auch eine Kopie der Urkunde ausreichen, nachdem das Original dem Gericht vorgelegen hat.
Ist dagegen eine echte Blankounterschrift geleistet worden und wird nur behauptet, der über der Unterschrift stehende Text sei abredewidrig formuliert worden, so kann dies von einem Sachverständigen nicht geklärt werden.

Steht die Echtheit der Unterschrift fest, hat nach § 440 Abs.2 ZPO die über der Unterschrift stehede Schrift die Vermutung der Echteit für sich. Dies gilt auch bei Blankounterschriften und bei Blankettmissbrauch (Urteil des BGH vom 17.4.1986 -III ZR 215/84-. Die Vermutung des § 440Abs. 2 ZPO kann nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Diesen Beweis müßte hier der Kläger führen.

Sollte der Kläger infolge des Verlusts der Originalurkunde bei Gericht einen Schaden erleiden, käme ein Amtshaftungsanpruch nach § 839 BGB in Betracht. Eine dahingehende vergleichbare Gerichtsentscheidung habe habe ich auch in einer Datenbank nicht gefunden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
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