Beweispflicht „Original" Artikel beim Kauf und Wiederverkauf bei ebay
20.03.2012 22:52 |
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Internetauktionen
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Liebe Anwältin, lieber Anwalt,
ich ersteigere bei eBay ein Kleidungsstück. Der Verkäufer Nr. 1 verwendet in der Artikelbeschreibung einen Markennamen – z.B. schreibt er „Kleidungsstück von Marke XY" oder „von der Designerin YZ". Ich erhalte das Kleidungsstück und verkaufe es wieder. Ich schreibe in der Artikelbeschreibung ebenfalls, dass es von Marke XY stamme und versteigere es erfolgreich. Nun findet aber mein Käufer heraus, dass das Kleidungsstück gar kein Original ist.
Wer wird jetzt verklagt bzw. bei wem liegt die Beweispflicht – bei mir oder bei Verkäufer Nr. 1? Wie kann ich mich absichern – reicht es z.B. die Artikelbeschreibung des Vorverkäufers zu speichern? Oder mir von Verkäufer 1 vor dem Kauf über ebay-Nachrichten versichern zu lassen, dass es sich bei seinem Artikel um ein Original handelt? Muss ich in meiner Artikelbeschreibung schreiben, dass ich das Kleidungsstück selbst bei ebay erworben habe und nicht garantieren kann, dass es sich um ein Original handelt (was für mich einen hohen Wertverlust zur Folge hätte) – oder gibt es eine andere Formulierung mit der ich aus dem Schneider bin? Und gelten hier die gleichen Bedingungen, egal ob ich privat oder gewerblich verkaufe?
Vielen Dank für Ihre Antwort!








