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Beweispflicht „Original" Artikel beim Kauf und Wiederverkauf bei ebay


20.03.2012 22:52 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Liebe Anwältin, lieber Anwalt,

ich ersteigere bei eBay ein Kleidungsstück. Der Verkäufer Nr. 1 verwendet in der Artikelbeschreibung einen Markennamen – z.B. schreibt er „Kleidungsstück von Marke XY" oder „von der Designerin YZ". Ich erhalte das Kleidungsstück und verkaufe es wieder. Ich schreibe in der Artikelbeschreibung ebenfalls, dass es von Marke XY stamme und versteigere es erfolgreich. Nun findet aber mein Käufer heraus, dass das Kleidungsstück gar kein Original ist.

Wer wird jetzt verklagt bzw. bei wem liegt die Beweispflicht – bei mir oder bei Verkäufer Nr. 1? Wie kann ich mich absichern – reicht es z.B. die Artikelbeschreibung des Vorverkäufers zu speichern? Oder mir von Verkäufer 1 vor dem Kauf über ebay-Nachrichten versichern zu lassen, dass es sich bei seinem Artikel um ein Original handelt? Muss ich in meiner Artikelbeschreibung schreiben, dass ich das Kleidungsstück selbst bei ebay erworben habe und nicht garantieren kann, dass es sich um ein Original handelt (was für mich einen hohen Wertverlust zur Folge hätte) – oder gibt es eine andere Formulierung mit der ich aus dem Schneider bin? Und gelten hier die gleichen Bedingungen, egal ob ich privat oder gewerblich verkaufe?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
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Ebay Kauf Artikel
Antwort vom
20.03.2012 | 23:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie stellen _fünf_ Fragen, obwohl in den Geschäftsbedingungen von Frag-einen-Anwalt.de je Geldeinsatz lediglich die Beantwortung einer Frage vorgesehen ist. Entsprechend fallen die Antworten kürzer aus.

Weiterhin ist anzumerken, dass Ihr Einsatz außerordentlich gering ist. Entsprechend weniger ausführlich fallen die Antworten aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der von Ihnen ausgelobte Geldeinsatz bereits zur Hälfte an den Plattformbetreiber geht – lediglich die andere Hälfte geht an mich. Entsprechend fallen die Antworten kürzer und allgemeiner aus.

Abschließend weise ich daraufhin, dass die Antworten nur eine erste oberflächliche Orientierung ermöglichen können und sollen. Eine abschließende Rechtsberatung kann und soll hier nicht stattfinden. Dies bereits deshalb, weil der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nur sehr allgemein vorgetragen ist. Wenn Sie eine abschließende Bewertung wünschen, dann wenden Sie sich bitte entweder an einen Rechtsanwalt vor Ort oder erteilen einen umfassenderen Beratungsauftrag, bei dem beispielsweise auch Unterlagen (diese wären hier wichtig) eingesehen und bewertet werden können.



1)
Wer wird jetzt verklagt bzw. bei wem liegt die Beweispflicht – bei mir oder bei Verkäufer Nr. 1?

Wenn der Ihr Käufer Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit Ihnen gegen Sie geltend machen will, dann muss er sich grundsätzlich an Sie wenden. Ob er Sie verklagt, steht aber auf einem anderen Blatt.

Grundsätzlich muss derjenige, der eine für ihn rechtlich günstige Tatsache behauptet, diese auch beweisen.


2)
Wie kann ich mich absichern – reicht es z.B. die Artikelbeschreibung des Vorverkäufers zu speichern?

Nein. Auch dann noch kann Ihr Käufer gegen Sie vorgehen. Die Artikelbeschreibung zu speichern ist aber sinnvoll, falls Sie gegen Ihren Verkäufer vorgehen wollen.

3)
Oder mir von Verkäufer 1 vor dem Kauf über ebay-Nachrichten versichern zu lassen, dass es sich bei seinem Artikel um ein Original handelt?

Das ist sinnvoll. Sollten Sie später gegen Ihren Verkäufer vorgehen wollen, dann können Sie auf die gespeicherten Informationen zurückgreifen, was immer sinnvoll ist.

4)
Muss ich in meiner Artikelbeschreibung schreiben, dass ich das Kleidungsstück selbst bei eBay erworben habe und nicht garantieren kann, dass es sich um ein Original handelt (was für mich einen hohen Wertverlust zur Folge hätte) – oder gibt es eine andere Formulierung mit der ich aus dem Schneider bin?

Es gibt keine Formulierung, mit der Sie „aus dem Schneider" sind. Wenn Sie zusichern, einen Gegenstand mit bestimmten Eigenschaften zu liefern, dann muss dieser Gegenstand auch diese Eigenschaft aufweisen.


5)
Und gelten hier die gleichen Bedingungen, egal ob ich privat oder gewerblich verkaufe?

Nein. Hier gibt es große Unterschiede. Diese Unterschiede hier darzulegen sprengt aber den Raum und steht in keinem Verhältnis zum ausgelobten Einsatz.

Mit freundlichen Grüßen

Boyke
Rechtsanwalt