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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verkaufe als gewerblicher Verkäufer gebrauchte CD Player. Unmittelbar vor dem Versandt, habe ich das Gerät fotografiert. Die Seriennummer, sowie das leuchtende Display und die hell leuchtenden Lampen waren klar zu erkennen - das Gerät war bei der Fotoaufnahme eingeschlatet.
Nun habe ich das Gerät zurück bekommen. Es läßt sich nicht mehr einschalten, d.h. keine Lampe leuchtet. Der Käufer möchte sein Geld zurück und beruft sich u.a. auf sein Wiederrufrecht. Er behauptet, das Gerät habe nie funktioniert.
Zu meiner Frage:
Reicht in meinem Fall diese Foto als Beweismittel aus? Wie sichere ich mich richtig ab? Der Käufer könnte ja z.B. die gesamte innere Elektronik, gegen eine defekte, eines gleichen Gerätes austauschen.
Besten Dank und freundliche Grüßen
Antwort geschrieben am 04.10.2011 12:02:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
1. Reicht in meinem Fall dieses Foto als Beweismittel aus?
Im deutschen Zivilprozess gibt es folgende Beweismittel: Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden und Zeugen.
Damit zählt die Fotografie/das Lichtbild ausdrücklich nicht zu den normierten zulässigen Beweismitteln.
Als Augenscheinsbeweis unterliegt das einfache Foto jedoch der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Um einen Sachverhalt durch ein Foto als bewiesen anzusehen, muss das Gericht zur vollen Überzeugung der Unverfälschtheit des Bildes gelangen. Es genügt dabei ein für das praktische Leben brauchbarer „Grad an Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet", so die Rechtsprechung.
Ein solcher Grad an Gewissheit wird anhand eines einzigen (Digital-)Bildes regelmäßig nicht erreicht. Diese wird nicht zuletzt mit der Fotomanipulation begründet. Beweissicherheit besteht daher nicht, so dass der Fotobeweis allein in den meisten Fallkonstellationen nicht zum Erfolg führen kann. Sofern man Digitalfotos zum Beweis streitiger Tatsachen erfolgsversprechend heranziehen will, so sollte dies nur im Zusammenspiel mit weiteren Beweismitteln geschehen.
In ihrem Fall kommt hinzu, dass das Foto nur eine Momentaufnahme darstellt und bestenfalls belegt, dass die Seriennummer, sowie das leuchtende Display und die hell leuchtenden Lampen zu erkennen sind – nicht mehr und nicht weniger. Dass etwa das Gerät im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (der Zeitpunkt, zu dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht) ordnungsgemäß funktionierte, gibt das Foto als solches nach Ihrer Schilderung gerade nicht her.
2. Wie sichere ich mich richtig ab? Der Käufer könnte ja z.B. die gesamte innere Elektronik, gegen eine defekte, eines gleichen Gerätes austauschen.
Hiergegen kann ggf. die Anbringung eines bruchsicheren Siegels helfen, das einen Käufer am Öffnen des Gerätes hindert.
Im Übrigen könnte vor Gefahrübergang die Funktion des Gerätes durch Anfertigung eines Lichtbildes unter Hinzuziehung eines Zeugen, der auch die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes testet und schriftlich niederlegt, dokumentiert werden.
3. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ggf. kaufrechtliche Gewährleistungspflichten des Käufers bestehen.
Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen.
Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist (neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache.
Wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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