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Frage geschrieben am 15.03.2011 21:54:59

Beweismittel zurückerlangen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 931
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte höflich um Auskunft zu folgendem Problem.
Vorgeschichte: ich betreibe zusammen mit meiner Frau einen kleinen Metallbaubetrieb und einen Schlüsseldienst.Bis vor etwa einem Jahr hatten wir auch noch einen Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis.Als wir vor einem guten Jahr in Urlaub waren,hat sich eben dieser Mitarbeiter den Firmenbus sowie diverses Werkzeug "ausgeliehen", um damit in einen fremden Betrieb einzubrechen und einen Diebstahl zu begehen.Glücklicherweise haben dies Zeugen beobachtet und gemeldet.Zwei Tage später wurden wir (immer noch im Urlaub) telefonisch davon in Kenntnis gesetzt,dass in unseren Geschäftsräumen eine Durchsuchung stattfinde.Dabei wurden 3 Türen sowie ein Metallschrank aufgebrochen.Natürlich konnte nichts gefunden werden-über die Gehaltsabrechnungen jedoch der Mitarbeiter ermittelt,bei der bei ihm kurz darauf stattfindenden Durchsuchung wurde der Einbruch aufgeklärt.Und die von ihm benutzten Werkzeuge, die sich noch in seinem Besitz befanden,als Beweismittel sichergestellt.Die Verhandlung gegen den (ehemaligen) Mitarbeiter (den wir sofort nach Rückkehr aus dem Urlaub fristlos kündigten) soll nun wohl im Mai diesen Jahres stattfinden.Nun meine Frage: Wann und auf welchem Wege bekommen wir denn nun unser Werkzeug zurück und die Schäden an den Türen und dem Schrank ersetzt? Gegen uns selbst wurde nur kurze Zeit lang irgendetwas (lt.Auskunft der Beamten "von Rechts wegen") ermittelt, dieses Verfahren aber nach etwa 3 Wochen eingestellt. Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 15.03.2011 22:57:47
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Rückgabe der Gegenstände:
Die Ihnen gehörenden Werkzeuge wurden offenkundig im Sinne des § 94 StPO sichergestellt und befinden sich nun als sog. Asservate bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Diese Gegenstände werden möglicherweise noch benötigt, um den genauen Sachverhalt zu rekonstruieren. Auch können diese Gegenstände noch Relevanz für die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten haben, da je nach Art des Einbruchs bzw. Art der mitgeführten Gegenstände die Straftat gravierender oder weniger gravierend ist. Nachdem diese Gegenstände nicht mehr benötigt werden , ist die Staatsanwaltschaft Ihnen gegenüber verpflichtet, diese wieder herauszugeben.

Sie sollten daher schon jetzt einen entsprechenden Antrag stellen. Beantragen Sie gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft, Ihnen die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Gegen Sie bei diesem Antrag das Aktenzeichen des Strafverfahrens gegen Ihren ehemaligen Mitarbeiter an, sofern es Ihnen vorliegt. Listen Sie die betroffenen Gegenstände genau auf. Nach der Hauptverhandlung bzw. nach Rechtskraft des Urteils sollten Sie die Werkzeuge sodann zurückerhalten. Sollte dies nicht geschehen, so sollten Sie telefonisch Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen.

2. Schadensersatz wegen Beschädigung:
Da die Angelegenheit bereits ein Jahr vergangen ist, könnte es schwierig werden, einen solchen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Zum einen könnte ein Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bestehen, weil gegen Sie selbst ermittelt worden ist. Hier sind unter Umständen Fristen zu beachten, somit könnte ein solcher Anspruch verjährt sein. Eine genauere Einschätzung hinsichtlich der Verjährung ist leider nur nach Akteneinsicht möglich.
Daneben könnten Sie einen generellen Amtshaftungsanspruch haben.

Sie sollten folgendes versuchen:

Beantragen Sie zunächst gegenüber dem zuständigen Polizeipräsidium und gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft die Entschädigung. Beziffern Sie die Schadenshöhe, den Sachverhalt und das entsprechende Verfahren genau (Aktenzeichen). Sollte dieser Versuch scheitern, müssten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, da eine gerichtliche Durchsetzung für einen Laien nach meiner Einschätzung kaum möglich ist.

3. Fazit:
Ihre Werkzeuge können Sie, wie oben beschrieben, herausverlangen. Nach Abschluss des Verfahrens besteht ein Herausgabeanspruch. Zuständig ist die jeweilige Staatsanwaltschaft.
Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs dürfte ohne anwaltliche Vertretung schwierig werden. Sollte es zu Problemen kommen, sollten Sie sich sofort ausführlich beraten und vertreten lassen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.


Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 08:19:24

Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus, vielen Dank erst noch mal für Ihre Antwort. Die Verhandlung gegen unseren ehemaligen Mitarbeiter fand in der Tat etwa 3 Wochen nach unserem Kontakt statt.Wir wurden als Zeugen geladen, aber nicht vernommen. Wir haben umgehend danach schriftlich um die Herausgabe der Werkzeuge bei der Staatsanwaltschaft - unter Angabe des AZ und mit einer Stückliste - gebeten, leider hat sich überhaupt noch nichts getan. Auf einen Anruf von uns etwa 3 Monate später hiess es: "das brauche noch Zeit", weitere 3 Monate später hiess es: "so was dauert eben". Nun hatten wir Anfang Dezember 2011 noch einmal schriftlich um Abschluss und Herausgabe gebeten bis 31.12.2011, ohne Reaktion. Nun meine Frage: welche Massnahmen können wir nun noch ergreifen, um endlich unser Werkzeug wiederzubekommen? (Von Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches sehen wir ab, Tür und Schrank haben wir zwischenzeitlich selbst repariert.) Wäre es hilfreich, den Richter mit dieser Sache zu behelligen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 10:02:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich sehe derzeit auch keine weitere Handhabe, die Herausgabe der Gegenstände zu erzwingen.

Sie sollten den Antrag gegebenenfalls wiederholen und darauf hinweisen, dass Sie die Gegenstände dringend zur Ausübung Ihres Geschäftsbetriebs benötigen. Da Asservate grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden, wird es keinen Sinn machen, den Richter mit der Sache zu behelligen. Besser sollten Sie den damals in dieser Sache tätigen Staatsanwalt direkt anrufen und in Ihre Situation schildern. Vielleicht kann er intern darauf hinwirken, dass die Herausgabe der Gegenstände beschleunigt wird.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
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