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Frage geschrieben am 26.01.2011 09:54:30

Beweislastumkehr bei Widerruf nach defekt.

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1299
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Fall: Kunde reklamiert defekt nachdem er das Gerät zerlegt hat.Prüfung des Anspruches und Reparatur wird angeboten. Kunde Widerruft sattdessen und will defekten Artikel zurücksenden.
Diesen Hinweis:

"Problematisch dürfte allerdings werden, dass Sie gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Ware bereits beschädigt ankam. "




habe ich aus folgendem link Kopert:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=13834&rechtcheck=2

Frage wie heisst der Paragraph (der ja auf eine Beweislastunkehr zu gunsten des Verkäufers hinausläuft) auf dessen sich der antwortgebende RA bezieht?





Antwort geschrieben am 26.01.2011 10:34:51
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe sind in § 357 BGB geregelt. Entscheidend ist in Ihrem Fall, ob der Käufer einen Wertersatz zu leisten hat oder nicht.

Wertersatz ist nicht zu leisten, wenn eine Verschlechterung der Kaufsache ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Kaufsache kann aber nicht nach Belieben innerhalb der Widerrufsfrist benutzt werden. Wertersatz ist zu leisten, für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme sowie wenn die Ware „auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt wurde". Dazu gehört sicherlich auch ein Zerlegen der Kaufsache. Ein Zerlegen ist idR. nicht Teil der allgemein üblichen Überprüfung einer Kaufsache.

Sollte die Kaufsache tatsächlich defekt angekommen sein, muss der Käufer diesen Umstand beweisen. Er muss darlegen und unter Beweis stellen, dass die Sache mangelhaft war, wenn der Verkäufer den Mangel bestreitet; vgl. BGH, Urteil 02.06.2004, Az.: VIII ZR 329/03. Auf diese Verteilung der Beweislast bezieht sich auch der zitierte Satz des Kollegen. Eine Vorschrift, in der diese Beweislastverteilung explizit nachzulesen ist, gibt es allerdings nicht.

Auch im Fall, dass die Kaufsache tatsächlich defekt war, können Sie u.U. Wertersatz verlangen und zwar, wenn der Käufer durch seinen untauglichen Reparaturversuch den Wert der defekten Kaufsache weiter vermindert hat.

Zu beachten ist für Sie, dass ein Wertersatz nur dann verlangt werden kann, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist. War dies nicht der Fall, kann der Käufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen, wenn der Widerruf rechtzeitig und wirksam erfolgt ist.


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