Wenn ich ein Tier am 1.2. gewerblich verkaufe und der Käufer zunächst nach 5 Monaten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt ohne eine in diesem Fall mögliche Nachbesserung zu verlangen,und erst am 1.8. eine Nachbesserung verlangt, wer ist beweispflichtig, dass der Mangel bei Übergabe da war ?
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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.03.2010 15:34:01
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
Sofern Sie als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB an einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB eine bewegliche Sache verkaufen, handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB. Nur in diesem Fall findet die Vorschrift des § 476 BGB Anwendung. Darin heißt es:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Die Vermutung, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mit dem Mangel behaftet war, setzt voraus, dass sich dieser innerhalb von sechs Monaten danach gezeigt hat, was freilich vom Käufer zu beweisen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vermutung des § 476 BGB nur in zeitlicher Hinsicht wirkt, mithin nicht die Frage betrifft, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt (BGHZ 159, 219; BGH ZGS 06, 72). Der Käufer muss daher den Sachmangel und dessen Auftreten innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang beweisen.
Wenn ein Schaden (bspw Motorschaden eines Gebrauchtwagens) bei Gefahrübergang zwar unstreitig noch nicht vorlag, aber möglicherweise auf eine in der Beschaffenheit der Kaufsache selbst angelegte Ursache zurückzuführen ist (zB zu schwacher Zahnriemen), sind alternative Ursachen (zB Fahrfehler des Käufers) nicht erst im Rahmen des § 476 BGB, sondern bereits bei der zuvor zu entscheidenden Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt ein Sachmangel, d.h. eine negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, vorliegt. Folglich muss der Käufer in solchen Zweifelsfällen beweisen, dass die Schadensanlage bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Ursache für den Sachmangel feststeht. Wird in diesem Fall darüber gestritten, ob die Schadensursache schon vor Gefahrübergang oder aber danach – unter Umständen durch Einwirkung des Käufers – eingetreten ist, handelt es sich um die typische Konstellation der zeitlich wirkenden Vermutung des § 476 BGB (BGH NJW 05, 3490 ff; ZGS 06, 152, 153). Es ist hierbei unschädlich, dass der Schaden jederzeit aufgetreten sein kann, und daher kein sicherer Rückschluss auf das Vorhandensein bei Gefahrübergang möglich ist (BGH NJW 05, 3490, 3492); die Beweislast ist insoweit gerade dem Verkäufer zugewiesen (Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Auflage 2007, § 476 Rn. 2).
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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