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A verklagt B auf Herausgabe einer Baulast nach 812 BGB.
A hält B für ungerechtfertigt bereichert, da der Vorteil, den B durch die Baulast erlangt hat, gegenüber A nie ausgeglichen wurde (A und B sind Eigentümer von getrennten Grundstücken, die mehrfach den Besitzer gewechselt haben- die Baulast wurde 1972 eingetragen, als die Grundstücke noch zusammen C gehörten).
A müsste nun nachweisen, das B den Vorteil nicht ausgeglichen hat, aber wenn er es ja nicht hat, kann er es gerade dann ja nicht nachweisen oder müsste B in diesem Fall nachweisen, das ein Vorteilsausgleich stattgefunden hat?
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Diese Antwort ist vom 11.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.08.2009 13:36:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich hat immer derjenige im Prozess diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für ihn günstig sind. Daher muss auch jeweils der Anspruchsteller die Tatsachen beweisen und darlegen, welche den Anspruch begründen.
Im Fall des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung muss A also darlegen und beweisen, dass B etwas erlangt hat und dies ohne rechtlichen Grund geschah.
Die Beweislastregel gilt auch für negative Tatsachen, wie das Fehlen des rechtlichen Grundes.
Somit müsste A grundsätzlich beweisen, kein Geld im Gegenzug für die Baulast erhalten zu haben.
Die Rechtsprechung macht aber von dem oben genannten Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn es dem Gegner unschwer möglich ist, die negative Tatsache nachzuweisen.
Die Argumentation des BGH geht in etwa so:
Weigert sich ein Beklagter das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt der Beklagte zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49 [55] = NJW 1987, 2235 = LM § 377 HGB Nr. 30), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Beklagten unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
Wenn dann der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die beklagte Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen.
Erst wenn der Gegner die Beklagte dies getan hat, kann und muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2069 [2071]).
Dies nennt sich „sekundäre Behauptungslast“, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1996, 315, 317)
Ich hoffe Ihnen mit meiner Beantwortung weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
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