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Beweislast Umkehr


29.04.2012 07:54 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Hallo,
Ich bin KFZ-Händler und habe einen Privaten Kunden am 24.08.2011 ein Fahrzeug verkauft. Ich habe im Kaufvertrag die Gewährleistung auf 1 Jahr verkürzt. Nun schreibt mich der Kunde am 09.03.2012 erstmalig an das er einen Schaden am Fahrzeug habe. Denn Schaden habe er aber schon nach ca.5 Monaten des kaufes festgestelt und auch am 25.01.2012 einen Kostenvoranschlag bei einer Werckstatt machen lassen , diesen hat er mir mit seinem schreiben vom 09.03.2012 mitgeschickt. Da er aber mit seiner Schadensmeldung an mich vom 09.03.2012 schon zwei Wochen über der Beweislast Umkehr ist möchte ich Sie fragen er hat jetzt die Beweislast? reicht im der Kostenvoranschlag vom 25.01.2012 oder hätte er den Schaden auch in dieser 6 Monatigen Frist an mich melden müßen?
MfG PJ
29.04.2012 | 08:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB gilt für Mängel, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen, also in diesem Zeitraum erkennbar werden bzw. auftreten. Eine Anzeige an den Verkäufer oder gar die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten innerhalb der Frist ist aber nicht erforderlich (siehe Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zu § 476 BGB Randnummer 4 mit weiteren Nachweisen).

Daher findet in Ihrem Fall bereits eine Beweislastumkehr statt, wenn der Mangel innerhalb der 6-Monats-Frist aufgetreten ist, auch wenn die Anzeige durch den Käufer erst nach Ablauf dieser Frist erfolgte. Die Beweislast dafür, dass sich der Mangel innerhalb der Frist gezeigt hat, trägt allerdings immer der Käufer (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. 11. 2005 - VIII ZR 43/05). Dies dürfte dem Käufer aufgrund der nachgewiesenen Werkstattüberprüfung aber wohl gelingen.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Vermutung des § 476 BGB dann nicht greift, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, wenn also nach allgemeiner Lebenserfahrung bei gewöhnlichem Geschehensablauf von einem nachträglichen Entstehen des Mangels ausgegangen werden kann (z.B. Mangel an typischem Verschleißteil, klassischer Abnutzungsmangel).


Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2012 | 09:16

Hallo,
Danke für ihre Antwort.
Eine frage habe ich noch dazu.
Muß der Käufer das Fahrzeug zu uns (Verkäufer)in die Firma bringen oder sind wir dazu verpflichtet das Fahrzeug beim Käufer abzuhollen und nach der beseitigung des Mangels wieder zurück zubringen?
MfG PJ

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 10:08

Für die Frage, wo sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet, sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, ist auf die jeweiligen konkreten Umstände abzustellen. Diese Umstände richten sich maßgeblich nach der Ortsgebundenheit und der Art der vorzunehmenden Leistung sowie nach dem Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die für den Käufer bei der Nacherfüllung entstehen. Ob die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Unannehmlichkeiten für den Käufer erheblich sind, ist eine Frage der Auslegung und richtet sich insbesondere nach der Zumutbarkeit für den Käufer. Wenn sich auch aus diesen Umständen keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung letztlich der Ort, an welchem der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte (ausführlich zu der Problematik: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011 - Az. VIII ZR 220/10).

Sollte in Ihrem Fall keine vertragliche Regelung über den Erfüllungsort bei Nacherfüllung getroffen worden sein (es empfiehlt sich, diesen Punkt dann zumindest zukünftig in die Verträge aufzunehmen), kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei in der Regel wohl der Käufer das Fahrzeug zu Ihnen in die Firma bringen muss. Die Kosten, die dem Käufer für den Rücktransport entstehen, kann er jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB von Ihnen als Verkäufer erstattet verlangen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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