Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.10.2010 22:41:02

Beweisfähigkeit und Veränderbarkeit elektronischer Daten (E-Mail mit PDF-Anhang)

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1696
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Daten.
Wegen einer übermittelten E-mail mit PDF-Anhang wird mir Betrug vorgeworfen. Der Inhalt der eingescannten PDF-Kopien (Dokumente) sei nicht wahrheitsgemäß und verändert worden. Nun wurde Strafantrag wegen Betrugs gestellt.
Fragen:
Muss der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens nachweisen, dass die erhaltenen Daten im eigenen Hause nicht verändert werden konnten?
Besteht die Möglichkeit, erhaltene e-Mails mit PDF-Anhang nachträglich zu verändern, z.B. mit HTML?
Kann man sich gegenüber solchen Vorwürfen gerichtlich erfolgreich Verteidigen, wenn man darlegen kann, dass e-Mails nachträglich verändert werden konnten?
Gibt es möglicherweise Rechtssprechungen und Urteile, welche e-Mails und PDF nicht als Beweismittel zulassen oder Voraussetzungen an die Datensicherheit in Unternehmen, wie z.B. ein zertifiziertes Datensicherheitsmanagementsystem, stellen, um diese als Beweismittel zuzulassen?
Welcher Strafverteidiger traut sich zu, einen Mandanten gegenüber eines solchen Vorwurfs mit der glaubhaften Darstellung ungenügender Rechtssicherheit und Beweisfähigkeit von Mails mit PDF-Anhängen erfolgreich zu verteidigen?


Antwort geschrieben am 16.10.2010 00:12:26
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung,

Ihre Frage: Muss der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens nachweisen, dass die erhaltenen Daten im eigenen Hause nicht verändert werden konnten?

- Im Strafverfahren gilt zunächst einmal der Amtsermittlungsgrundsatz §§ 160 II, 163 und 155 II StPO. Dies bedeutet, dass zuerst die Strafverfolgungsbehörden (Polizei) und die Staatsanwaltschaft in alle Richtungen ermitteln müssen, sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen.
Der "Kläger" (ich gehe davon aus, dass Sie denjenigen meinen, der den Strafantrag gestellt hat) muss dabei selbst nichts nachweisen oder beweisen. Jedoch wird oder wurde er auch zu Tatsachen befragt, die seinen Vorwurf begründen könnten.

Frage: Besteht die Möglichkeit, erhaltene e-Mails mit PDF-Anhang nachträglich zu verändern, z.B. mit HTML?

- Diese Frage lässt sich weniger aus juristischer Sicht, sondern eher aus technischer Sicht besser beantworten. Dazu sollten Sie vielleicht einen IT- Spezialisten oder Informatiker befragen. Aus meiner Erfahrung kann man sowohl die Daten (Absendezeit, Empfangszeit und Betreff einer Email) nachträglich verändern bzw. durch geschicktes Kopieren manipulieren.Somit können E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten fast problemlos verändert und sogar ganz neu geschaffen werden, ohne dass dies erkennbar wäre.
PDF-Dateien lassen sich ebenso nachträglich mit diversen Programmen nachträglich inhaltlich verfälschen. Etwas mehr vor Manipulationen geschützt sind Dateien, die zuvor durch eine Software signiert worden sind.


Frage: Kann man sich gegenüber solchen Vorwürfen gerichtlich erfolgreich Verteidigen, wenn man darlegen kann, dass e-Mails nachträglich verändert werden konnten?

- Ob dies stets zum Erfolg führen kann, lässt sich nicht sicher sagen, aber durch Vorlage eigener Ausdrucke bzw. Email-Anhänge können Sie als Beschuldigter Indizien vorlegen, die zu Ihrem entlastenden Vortrag herangezogen werden können.


Frage: Gibt es möglicherweise Rechtssprechungen und Urteile, welche e-Mails und PDF nicht als Beweismittel zulassen oder Voraussetzungen an die Datensicherheit in Unternehmen, wie z.B. ein zertifiziertes Datensicherheitsmanagementsystem, stellen, um diese als Beweismittel zuzulassen?

- Rechtssprechung dazu finden Sie in online-Datenbanken so einige:
Viele davon betreffen jedoch das Werberecht oder das Zivilrecht und weniger das Strafrecht. Nicht zuletzt aus der Tatsache, dass Strafgerichte die Beweiserhebung nicht ausschließlich auf Emails- und elektronische Daten stützen. Bei urheberrechtlichen Prozessen haben z.B. die Protokollaufzeichnungen bzw. Logfiles eine stärkere Indizwirkung, als bloße Emails oder Sendeaufzeichnungen.

OLG Köln (Urteil vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02) - kein Beweis, dass Email auch vom Inhaber des Postfaches versendet wurde.

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.04.2006, Az. 18 U 4/05)- Inhalt der Email hat Indizwirkung für Behauptung


Schließlich rate ich Ihnen, sich von einem spezialisierten Kollegen der Anwaltschaft in Ihrer Nähe schon im Ermittlungsverfahren vertreten zu lassen. Denn oft werden dort die Weichen gestellt, ob es z.b. überhaupt zu einer Anklage kommt.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Materie gegeben zu haben.

Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.

Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

MfG

Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-

Web: http://www.ra-setzer.de/kontakt/
Mail: post@ra-setzer.de /

Office: Tucholskystr. 37, 10117 Berlin /
Fon: 030 - 54 49 52 66

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

19
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online