Frage geschrieben am 25.05.2010 14:31:57
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Beweisantrag stellen
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1398Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Einen solchen Beweisantrag durch einen Rechtsanwalt Ausfertigen, da ich nicht die Ahnung habe, würde mich wie viele Eros kosten? Ich möchte das nicht anwendbare Bundesdeutsche Recht in Deutschland nachweisen.
Mit freundlichen Gruß
Antwort geschrieben am 25.05.2010 15:31:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ganz so einfach konkret lässt sich Ihre Frage nicht beantworten:
Sie möchten also, dass ein Anwalt für Sie im Prozess Verfahrenshandlungen vornimmt.
Die ist nur möglich, wenn Sie einen Anwalt als Prozessbevollmächtigten für sich bestellen.
Führt dieser für Sie das Verfahren, so wird in jedem Fall eine Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale sowie darauf anfallende Umsatzsteuer fällig.
Die Höhe dieser Gebühr richtet sich gem. Teil 3 Abschnitt 3 der Anlage 1 zum RVG. Es kommt stets auf den Gegenstandswert der Klage an.
Zur einfacheren Berechnung ist dem RVG Gebührentabelle als Anlage 2 beigefügt.
Liegt das Interesse, welches Sie mit der Klage verfolgen zum Beispiel bei einem Wert bis 300 EUR, so würden 46,41 EUR Anwaltskosten fällig werden.
Ein Gegenstandswert bis zu 600 EUR würde insgesamt 83,54 EUR Anwaltskosten verursachen.
Möchten Sie, dass der Anwalt für Sie auch den Gerichtstermin wahrnimmt, so wird auch eine Terminsgebühr fällig.
Diese berechnet sich erneut nach dem Gegenstandswert.
Ich empfehle Ihnen im Internet nach „Gegenstandswert – Anwaltsgebühren" zu suchen. Sie werden den so zu findenden Tabellen konkrete EUR-Beträge entnehmen können.
Sie können jedoch auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selber führen und sich zuvor lediglich anwaltlich beraten lassen.
Die Erstberatung für Verbraucher ist gesetzlich auf 190,00 EUR begrenzt.
Da Sie von einer Beweis-Anlage mit einem Umfang von mehr als 60 Seiten sprachen, wird dies den Umfang einer gewöhnlichen Erstberatung sprengen.
Bei den Beratungsgebühren ist der Anwalt jedoch in den aufgezeigten Grenzen frei in der Preisgestaltung.
Letztlich gibt es auch noch die Möglichkeit bei finanzieller Bedürftigkeit die anwaltliche Tätigkeit aus der Staatskasse durch Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vergütet zu bekommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihre Frage – auch wenn dies nicht durch eine einfache, konkrete Antwort möglich ist – weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
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