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Bewährungswiderruf wegen fehlendem Therapienachweis?


30.11.2008 16:47 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk




Ich bin vor einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, die Strafe wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Eine Auflage war, das ich 1000.- Geldstrafe zahlen musste, was ich auch tat und die zweite war, das ich eine Alkoholtherapie machen soll.

Ich bin insgesamt 15 mal vorbestraft wegen Straftaten, alle unter Alkoholeinfluß, allerdings immer keine sehr "schlimmen" Sachen. Gut 4/5 der Straftaten sind auch schon über 10 Jahre her.

Ich habe das Gericht gebeten, mich von der Verpflichtung an der Teilnahme an einer Therapie in einer Klinik zu befreien und den Vorschlag gemacht, einer privaten Hilfsorganisation beizutreten. Das wurde akzeptiert und ich bin bei den AA.

Das Problem ist nun, daß ich diese Treffen nicht nachweisen kann, denn mir unterschreibt dort niemand daß ich da war (hab gefragt, macht keiner). Ich konnte einen Freund bitten, auf mich zu warten und dann schriftlich zu bestätigen, das ich in der Therapiesitzung war, das habe ich dem Gericht geschickt und es war soweit ok. Nun kann ich ihn aber nicht jede Woche bitten, draußen zu warten und habe dies auch in den letzten Monaten nicht getan.

Das Gericht hat mich nun angeschrieben, das ich einen neuen und auch regelmäßigen Nachweis erbringen muss. Wie oben beschrieben gestaltet sich das ja sehr schwierig. Welche Möglichkeiten habe ich da, um keinen Bewährungswiderruf zu riskieren?

Ich bin seit meiner letzten Verurteilung straffrei und habe auch den Verzehr von Alkohol eingestellt. Daher war mein erster Gedanke, dem Gericht ein medizinisches Gutachten über meine Leberwerte beizubringen, allerdings sind diese Ergebnisse ja auch nicht 100% aussagefähig. Und nach einem Jahr hat sich auch aus rein medizinischen Gründen kein Wert eingestellt, der Abstinenz beweist.

Die Frage ist, kann ich eine Art Antrag stellen, die Therapie "mir zu überlassen"?

Die Therapie wurde nicht zeitlich beschränkt, sondern es wurde nur gesagt, ich solle regelmäßig an den Treffen der AA teilnehmen, wie lange bin ich an diese Weisung gebunden und kann ich die Therapie von selbst als "erfolgreich abgeschlossen" erklären?

Sollte die Bewährung jetzt widerrufen werden, weil ich keine adäquaten Beweise vorbringen kann, gibt es dann die Möglichkeit, das ich eine andere Therapieform wähle, die nachweisbar ist, um dem Widerruf zu entgehen?

Vielen Dank für Ihre freundliche Hilfe

PS: Ich bin alleine lebend, habe einen Job und natürlich einen festen Wohnsitz. Wohnung & Job würde ich unwiderbringlich verlieren, wenn es zu einem Widerruf kommt
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Bewährungswiderruf
30.11.2008 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Wenn Sie gegen die Auflagen der Bewährung verstoßen, kann die Bewährungszeit verlängert oder die Bewährung an sich widerrufen werden. Ob diese geschieht, kann mangels Kenntnis der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht beurteilt werden.

Eine Bewährungsauflage kann gemäß § 56e StGB auch nachträglich geändert werden. Daher können Sie unter Darstellung des Verlaufs Ihrer bisherigen Therapie und der sich ergebenden Nachweisschwierigkeiten eine Abänderung anregen. Da dies jedoch im Ermessen des Gerichts steht, ist eine Prognose der Erfolgsaussichten nicht möglich.

Erfolgt eine solche Abänderung nicht, sind Sie bis zum Ablauf der Bewährungszeit an die erteilte Auflage gebunden und können diese nicht eigenmächtig für beendet erklären.

Daher rate ich Ihnen parallel nach einem Hilfsangebot zu suchen, welches Ihnen die Teilnahme bestätigen würde.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena

77 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht