Frage geschrieben am 05.09.2010 22:49:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bewährungswiderruf - Geldstrafe und 2/3 Termin Weihnachtsamnestie
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2912Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Freund verbüßt seit 15.4.2010 eine Gesamthaftstrafe in der JVA in Bayern, er ist erstmals in einer JVA. Am 12.3.2010 erhielt er eine Nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der verschiedene Straftaten (Betrug, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis) zusammengefasst wurden. Laut diesem Urteil wurden die Einzelstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.600 Euro und 7 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Am 17.3. wurde er rechtskräftig wegen wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 5 Monaten Haft ohne Bewährnung verurteilt, so dass er deswegen am 15.4.2010 seine Haft angetreten hat.
Am 03.08.2010 wurde die Strafe neu zusammengefasst und die Bewährung aus der vorherigen Strafzusammenfassung vom 12.03.2010 über 7 Monate wurde widerrufen.
Gibt es die Möglichkeit, die 3.600 Euro Strafe noch zu bezahlen, sodass er die Strafe nicht absitzen muss, da in der neugebildeten Strafe die Geldstrafe gar nicht mehr auftaucht? Oder ist das nach einem Bewährungswiderruf nicht mehr möglich ?
Laut der aktuellen Haftbescheinigung ist der 2/3 Termin am 05.01.2011 und das Haftende der 17.03.2011. Da er aber die 1. Strafe mit 5 Monaten um 24 Tage unterbrechen musste aufgrund des neuen Urteils vom 03.08.2010 wird diese hinten dran gehangen, so dass er ein Haftende am 10.04.2011 hat. Wenn er zur 2/3 Strafe entlassen wird, heißt dass dann, dass er am 29.01.2010 rauskommt, nachdem er die 2/3 Strafe + die 24 Tage Reststrafe verbüßt hat? Wenn ja, fällt er dann in die Weihnachtsamnestie und wann wäre dann in etwa der Haftentlassungstermin ? Gibt es denn eine Stelle, die einem sagen kann, ob er in die Weihnachtsamnestie fällt, oder erfährt er das kurzfristig ? Im Internet habe ich nämlich erfahren, dass es die Weihnachtsamnestie in Bayern gar nicht geben soll.
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Hilfe.
Viele Grüße,
Andrea Schneider
Antwort geschrieben am 05.09.2010 23:54:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
„Weihnachtsamnestie"
Ich muß Ihnen leider mitteilen, daß Ihre Information insoweit korrekt ist: In Bayern gibt es die sogenannte Weihnachtsamnestie nicht. In Einzelfällen kann jedoch die Möglichkeit einer Urlaubsgewährung über die Feiertage etwas großzügiger gehandhabt werden, wenn die Persönlichkeit und das Verhalten des Gefangenen einen Mißbrauch des Urlaubs für die Begehung weiterer Straftaten oder einer Flucht als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Geldstrafe, nachträgliche Gesamtstrafe
Hier wäre die Kenntnis des konkreten Inhalts des Beschlusses über die Bildung der Gesamtstrafe vom 03.08.2010 nötig, um Ihnen eine hilfreiche Auskunft geben zu können. Ich darf Sie bitten, mir diesen per Mail zu übersenden. Wenn mir dieser vorliegt, lasse ich Ihnen gerne eine Antwort zukommen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.09.2010 13:26:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bei dem Beschluß handelt es sich lediglich um den Beschluß, mit dem die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung widerrufen wird. Die verhängte Gesamtgeldstrafe wird hierbei nicht erwähnt, da nur die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und die Geldstrafe an dieser Stelle keine Rolle spielt.
Die Geldstrafe wird weiterhin zu bezahlen sein. Allerdings wird die vollständige Bezahlung der Geldstrafe nicht zu einer erneuten Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung führen können. Der Bewährungswiderruf erfolgte wegen der erneuten Straffälligkeit Ihres Freundes. Die Zahlung der Geldstrafe wird die negative Sozialprognose nicht beseitigen können.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bei dem Beschluß handelt es sich lediglich um den Beschluß, mit dem die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung widerrufen wird. Die verhängte Gesamtgeldstrafe wird hierbei nicht erwähnt, da nur die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und die Geldstrafe an dieser Stelle keine Rolle spielt.
Die Geldstrafe wird weiterhin zu bezahlen sein. Allerdings wird die vollständige Bezahlung der Geldstrafe nicht zu einer erneuten Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung führen können. Der Bewährungswiderruf erfolgte wegen der erneuten Straffälligkeit Ihres Freundes. Die Zahlung der Geldstrafe wird die negative Sozialprognose nicht beseitigen können.
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