Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.02.2009 21:44:57

Bewährungsstrafe

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1730
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

Ich habe ein Problem ich hatte am 25.12.2008 eine Gerichtsverhandlung wegen Betruges.
Meine Strafe ist 6 Monate auf 2 Jahre Bewährung.

Folgendes Problem habe ich nun ich habe vor dieser Verhandlung
noch weitere Betrüge begannen und einen Computerbetrug..
Momentan wohne ich in Hamburg und mein Bewährungshelfer hat mir gesagt das wenn ich nun ich ein anderes Bundesland z.b. Bayern ziehen würde und dort eine neue Verhandlung wegen der alten Sachen wäre würde meine jetzige Bewährungsstrafe aufgehoben und ich würde neu verurteilt werden. ist dies so richtig?

Des weiteren hat mein Bewährungshelfer gesagt das wenn ich nicht umziehe würden bei neuen Verhandlungen der alten Sachen nur meine jetzige Bewährungsstrafe verlängert werden.

Um dazu zu sagen meine Bewährungsstrafe habe ich bisher ohne weitere Straftaten geführt und habe mich an die Anordnungen gehalten.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.02.2009 22:09:46
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

Ich kann die Äußerungen Ihres Bewährungshelfers nicht ganz nachvollziehen. Sie schildern, dass Sie die anderen Taten, welche entweder noch nicht entdeckt oder nicht geahndet sind, vor der letzten Gerichtsverhandlung begangen haben.


In diesem Fall, der Richter hätte alle Taten zusammen verurteilen können, hätte er von den Taten gewusst, hat dies aber nur nicht getan, weil er keine Kenntnis von den anderen Taten hatte, sind alle Taten Gesamtstrafenfähig.


Dies bedeutet, dass in einer neuen Verhandlung, der neue Richter Sie für die neuen Taten verurteilt, für die einzelnen Taten Einzelstrafen festsetzt und zusammen mit der Einzelstrafe aus dem ersten Urteil eine Gesamtstrafe bildet. Hierbei kann er selbst über die Aussetzung zur Bewährung und die Bewährungszeit, sowie über die Bewährungsauflagen entscheiden.


Ein Umzug in ein anderes Bundesland kann höchstens dazu führen, dass der neue Richter zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nich über die alte Verurteilung Bescheid weiss. In diesem Fall wird aber nach Bekanntwerden des ersten Urteils im schriftlichen Verfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, mit dem Nachteil, dass dies ohne mündliche Verhandlung erfolgt.


Ich kann Ihnen daher nur empfehlen eine Kollegen aufzusuchen und Ihn mit der Verteidigung in der neuen Sache zu beauftragen, damit auf jeden Fall erneut die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2009 22:15:27

Hallo,

also der Staatsanwaltschaft waren die noch offenen Straftaten zu dem zeitpunkt der verhandlung schon bekannt, warum es dann nicht zusammen verhandelt worden ist kann ich nicht sagen.

Kann ich dann wenn ich umziehen würde auch sicher sein das ich erneut eine Bewährungsstrafe bekomme oder kann es auch sein das dies nicht mehr auf Bewährung geht weil der verursachte Schaden zu hoch ist.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2009 22:49:49

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Umzug ändert an der zu erwartenden Strafe nichts.

Ziehen Sie nicht um wird eine Gesamtstrafe im neuen Verfahren gebildet.
Ziehen Sie um kann es sein, muss aber nicht, dass in der neuen Verhandlung zwar noch keine Gesamtstrafe gebildet wird, dann aber zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird.

In beiden Fällen, entscheidet der letztentscheidende Richter in eigener Kompetenz über die Aussetzung zur Bewährung.
Hierbei kommt es auf die gesamten Umstände aller Taten und die Sozialprognose an, mit einem Umzug hat dies aber nichts zu tun.

Es kann sein, dass Ihre Taten zwar schon bekannt waren bei der ersten Verhandlung, aber beispielsweise noch nicht angeklagt. Dies ändert an der oben beschriebenen Verfahrensweise jedoch nichts.

Ich hoffe Ihnen hiermit ausreichend geantwortet zu haben und verbleibe mit freundliche Grüßen

Haberbosch

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bewährungsstrafe | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-02-08
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Haberbosch direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94144
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Bewährungsstrafe