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Bewährung


26.04.2012 00:02 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Raphael Fork


| in unter 2 Stunden

Hallo ich habe mich lânger nicht bei der bewährungshilfe gemeldet und bin auch noch unbekannt verzogen.. Über diese Fehler muss man nicht diskutieren . Jetzt soll die Bewährung widerrufen werden und das hängt im Amtsgericht aus. Was kann ich noch tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Bewährung
26.04.2012 | 00:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Offensichtlich hat man bei Ihnen die Bewährung gem. Widerruf der Strafaussetzung">§ 56 f I Nr. 2 StGB widerrufen.

Sie haben sich dazu auch noch die öffentliche Zustellung nach § 40 StPO eingefangen, was schlechthin bedeutet, dass Sie seit Urteilsverkündung nichts getan haben und auch Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sind. Das bedeutet zugleich das Ihre Aussichten alles andere als rosig sind.

Sinnvoll kann hier nur sein, eine plausible Erklärung für die Verstöße darzulegen, um einen Bewährungswiderruf abzuwenden. Sinnvollerweise werden Sie sich dazu eines Verteidigers bedienen müssen. Nach § 56 f II StGB können statt eines Bewährungswiderrufs auch mildere Maßnahmen erfolgen.

Da hier aber bereits der Widerruf per Beschluss öffentlich bekannt gemacht worden ist, bleibt Ihnen bzw. Ihrem Verteidiger zunächst nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 453 II 1 StPO. Diese ist innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung bei dem die angefochtene Entscheidung erlassenden Gericht einzulegen. Sollte die Rechtmittelfrist bereits abgelaufen sein, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 42 ff StPO zu stellen.




Sollte die Bewährung letztlich doch widerrufen werden, so besteht noch die Möglichkeit nach § 456 StPO Vollstreckungsaufschub zu beantragen, wenn durch die sofortige Vollstreckung Ihnen oder Ihrer Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen sollten.






Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.



Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 13 7534 22
Fax: 0231/ 13 7534 24

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -

Nachfrage vom Fragesteller 26.04.2012 | 07:47

Können sie diese Dinge veranlassen . Also kann ich sie damit beauftragen oder kann das nur ein hier ansässiger Anwalt

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.04.2012 | 10:49

Grundsätzlich könnte ich diese Dinge auch aus der Ferne veranlassen, aber da hier das Zeitfenster womöglich sehr eng ist und eventuell auch ein Termin vor Ort nötig sein könnte, wird sich die Beauftragung eines Kollegen vor Ort eher empfehlen. Dies hängt auch davon ab, ob die Wochenfrist bereits abgelaufen ist.


Hängt der Beschluss noch keine Woche an der Gerichtstafel aus, so wäre die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen. Dann ist schnelles Handeln gefragt.

Ist - wie ich vermute - die Wochenfrist bereits abgelaufen, sind die Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsantrags in der Regel eher dürftig, da man Ihnen ein Eigenverschulden anlasten wird.


Da hier noch keine Anhörung stattgefunden hat,
bleibt als letztes nur noch der Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.


Sie können mir gerne per email mitteilen, wie lange der Beschluss schon an der Gerichtstafel aushängt, dann sehen wir weiter.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Raphael Fork
Dortmund

144 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht