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Frage geschrieben am 09.03.2011 00:03:20

Bewährungswiederrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 968
Ich habe frei eine aussage abgegeben wo ich mich selbst belaste (btmg) ich bekam eine bewährungsstrafe, 2jahre, drogenfreies leben ambulante therapie und solzialstunden (130) , meine ersten 2 screanings waren positiv mein 3tes negativ, therapie hab ich in angriff genommen doch meine sozialstunden hab ich nicht gemacht nun habe ich einen wiederruf meiner bewährung bekommen und dagegen sofortigen wiedersrpruch eingelegt, seitdem ich dieses schreiben bekam mache ich meine sozialstunden,jeden vormittag 6stunden, bin arbeitslos. nun habe ich die angst od die frage wird deswegen meine bewehrung nun wiederrugen od kann ich dagegen noch irgendwas tun um den wiederruf zu verhindern. bzw wenn nicht wie läuft das ganze nun ab und hab ich keine chance dem gefängnis zu entgehen?


Antwort geschrieben am 09.03.2011 00:59:33
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 56f StGB normiert.

Wenn der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die ihm auferlegten Weisungen oder Auflagen verstößt oder innerhalb der Bewährungszeit neue Straftaten begeht widerruft das Gericht die Strafaussetzung.

Ein Auflagenverstoß ist beharrlich, wenn der Verurteilte immer wieder oder auf längere Zeit die Auflagen nicht erfüllt; 3 Ws 187/08 OLG Hamm. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, kann von hier ohne Kenntnis aller Umstände nicht beurteilt werden.

Allerdings hätten Sie vor dem Widerruf der Strafaussetzung gehört werden müssen, die Anhörung kann nur in Ausnahmefällen unterbleiben, z.B. dann, wenn eine solche mündliche Anhörung keine weitere Aufklärung verspricht (KG JR 1988, 39), muss also stattfinden, wenn eine weitere Aufklärung möglich erscheint (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199, 200; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 91, 92).

Ist die Anhörung unterblieben, ist nach überwiegender Rechtsprechung die erstinstanzlichen Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. In diesem Falle würde Ihre jetzige Erfüllung der Sozialstunden in die neue Entscheidung mit einfließen.

Ist die Anhörung erfolgt, müssen Sie zunächst die Entscheidung über die sofortige Beschwerde abwarten.

Sie sollten darüber nachdenken, ob Sie sofort einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragen wollen. Dieser kann, anhand Ihres konkreten Falles, die Rechtsmittel gegen den Widerruf möglicherweise erfolgversprechender begründen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2011 02:28:01

ich habe bereits sofortige bescherde eingelegt, auf die antwort warte ich nun.

meine frage nun noch wenn meine sofortige beschwerde nicht angenommen wird was passiert dann, holt mich sofort die polizei, hab ich dann eine chacne nochmals wiederspruch einzulegen?

und da ich bereits in sofortige beschwerde gegangen bin bringt es mir jetzt im nachhinein auch noch etwas einen anwalt hinzuzuziehen, kann dieser noch positiv auf die richter od diesen wiederruf einwirken oder bleibt mir nicht s übrig als auf die antwort der sofortigen beschwerde zu warten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.03.2011 08:03:44

Sehr geehrter Fragesteller,

gegen die Entscheidung der sofortigen Beschwerde gibt es das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde.

Wenn Sie jetzt noch einen Rechtsanwalt beauftragen kann dieser prüfen inwieweit es Verfahrensfehler, wie das oben angesprochene fehlende rechtliche Gehör, gibt. Der Rechtsanwalt kann gegenüber dem Beschwerdegericht auf diese hinweisen, bzw. die sofortige Beschwerde nochmals juristisch begründen und auf etwaige Urteile, die mit Ihrem Fall vergleichbar sind, hinweisen.

Wenn die Bewährung endgültig widerrufen wurde, werden Sie eine Ladung zum Haftantritt erhalten. Gegen diese können Sie Strafaufschub beantragen, falls wichtige Gründe vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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