Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 66 weitere Antworten zum Thema Bewährung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Bekannter wurde vor etlichen Jahren wegen Verstoß gegen das BtMG belangt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monate auf Bewährung verurteilt. Während dieser Zeit kam es zu einer Verwirklichung des Betrugstatbestand § 263 I StGB in einem Kaufhaus, jedoch befand sich der Vermögenschaden unter 20 €. Trotzdem wurde die Bewährung aufgehoben und nun die Ladung zum Strafantritt versendet. Sachverhaltspezifische Fragen habe ich keine, daher die grobe Zusammenfassung. Mir geht es darum, dass der Bekannte nun vorhat sich vor dem Erlaß eines Haftbefehls in der Schweiz abzusetzen. Die Flucht an sich wäre meines Wissens straflos, solange keine weiteren Straftaten verwirklicht werden. Er ist auch Iranischer Staatsbürger sollte noch zu erwähnen sein, mit Wohnsitz in der BRD. Jetzt zu meinen Fragen:
- Kann er, ohne sich in Deutschland abzumelden oder sonst einer Behörde mitzuteilen, dass er BRD verlässt, in der Schweiz einen festen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle beschaffen und sich auch als Einwohner melden, oder wird ihm das aufgrund des zukünftigen Haftbfehls verweigert?
- Grundsätzlich sind die Vorrausetzungen (Strafmaß, Deliktstyp etc.) für einene EU-Haftbfehl gegeben. Meine Frage ist ob dieser Ihrer Erfahrung nach auch tatsächlich eintreten wird wegen eines verhätlnismäßig geringem Strafmaß?
- Die Schweiz ist ja nicht direkt von dem EU-Haftbefehl betroffen, hat jedoch ein Auslieferungsabkommen mit der BRD. Wird die Schweiz, wieder nicht grundsätzlich, sondern Ihrer Erfahrung nach tatsächlich den Bekannten aufgrund eines EU-Haftbefehls ausliefern?
- Wird er bei Polizeikontrollen in der Schweiz sofort festgenommen, sollte ein solcher EU-Haftbefehl erlassen werden?
Danke im Voraus
-- Einsatz geändert am 14.04.2011 16:06:47
-- Einsatz geändert am 15.04.2011 10:56:13
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