Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.01.2011 10:27:27

Beurteilung eines Zeugen der klagenden Seite

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Beurteilung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem vergangenen Arbeitsgerichtsstreit mit einem ehemaligen Mitarbeiter wurde am Ende eine schriftliche Vereinbarung von beiden Seiten unterschrieben. In dieser heißt es:
1. Als vollständigen Ausgleich für das Urteil des AG Leipzig Nr.... vom ... erhält Herr .... einen Betrag von 2.000,00 €.
2. Die Beteiligten sind sich darüber im Klaren, das mit der Bezahlung des genannten Betrages sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen sind.
3. Darüber hinaus verzichten die Beteiligten auf wechselseitige Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis. das Interesse an der Verfolgung der Anzeigen Nr.... (Unterschlagung/Betrug) und Nr....(uneidliche Falschaussage) besteht nicht fort.

Die beiden Anzeigen sind von mir als Arbeitgeber gegen meinen ehemaligen Mitarbeiter gestellt worden.

Jetzt möchte dieser Mitarbeiter in einem anderen Arbeitsgerichtsprozess mit einem anderen Mitarbeiter (sein Kumpel) als Zeuge aussagen. Hier geht es um Überstundenaufzeichnungen und Arbeitszeitabrechnungen.
In einer der von mir gegen ihn gestellten Anzeigen ging es aber darum, das er mit falschen Arbeitszeitaufzeichnungen Betrug begangen hat und jetzt will er bei seinem Kumpel auch die falschen Aufzeichnungen decken.

Damit wäre ich gezwungen, ihn wieder wegen Falschaussage anzeigen zu müssen, kann es aber laut der Vereinbarung nicht.

Kann ich ihn als Zeuge ablehnen?

Dieser Mitarbeiter, mit dem die Vereinbarung besteh, hat vorher bei meinem Auftraggeber direkt gearbeitet und ist nach 2 Monaten entlassen worden - unter anderem wegen falscher Arbeitszeitabrechnung!

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 16.01.2011 11:00:09
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie den besagten Arbeitnehmer als Zeugen nicht ablehnen. Die Ablehnung eines Zeugen ist nur seitens des Gerichts möglich, wenn z.B. eine zu beweisende Tatsache offenkundig ist oder das Beweismittel überflüssig wäre, weil die zu beweisende Tatsache bereits anderweitig feststeht. Ein gesondertes Ablehnungsrecht ist jeodoch nicht gegeben, insbesondere nicht wegen befürchteter Falschaussage. Es ist dann allerdings Sache des Gerichts, die Angaben des Zeugen entsprechend zu würdigen und sich darüber eine Meinung zu bilden, ob dieser Zeuge die Wahrheit sagt oder nicht.

Sie können allerdings insoweit das Gericht im Rahmen dieser zu erfolgenden Beurteilung in Ihrem Sinne beeinflussem. Dies kann schon dergestalt erfolgen, als dass – sobald die Gegenseite den besagten Arbeitnehmer als Zeugen für etwaige Arbeitszeitabrechnungen benennt – Sie zu diesem Beweisantritt entsprechend Stellung nehmen. Dabei können Sie genau aufzeigen und begründen, warum es Ihrer Ansicht nach wahrscheinlich ist, dass dieser Zeuge die Unwahrheit sagen wird bzw. eine unwahre Tatsachenbehauptung der Gegenseite bestätigen soll. Dabei können Sie z.B. auch die früheren Umstände aufführen, welche nach Ihrer Schilderung schon auf ein gleichgelagertes, früheres Fehlverhalten des Arbeitnehmers bzw. Zeugen schließen lassen.

Sofern Sie dies tun, würden Sie nach hiesiger Ansicht auch nicht gegen die frühere Vereinbarung mit dem Zeugen verstoßen. Denn die von Ihnen erwähnte Vereinbarung beinhaltet lediglich einen Verzicht auf die Stellung einer Strafanzeige wegen der früheren Taten. Mit einer entsprechenden Begründung im nunmehrigen Prozess, warum Ihrer Meinung nach der potentielle Zeuge nicht die Wahrheit sagen würde, verstoßen Sie folglich solange nicht gegen die Vereinbarung mit diesem, solange Sie weiterhin keine Strafanzeige wegen damals erstatten. Dies hindert Sie aber eben noch lange nicht, auf das frühere Fehlverhalten des Arbeitnehmers zumindest hinzuweisen bzw. dieses wie aufgezeigt zu schildern.

Und selbst wenn Sie nun wegen einer neuen Falschaussage gegen den Zeugen Anzeige erstatten würden, wäre die frühere Vereinbarung ebenso nicht verletzt bzw. entgegen Ihrer Ansicht hindert diese Sie nicht daran. Denn diese Vereinbarung betrifft nur die damaligen Straftaten des Arbeitnehmers. Wenn dieser aber nun eine neue Straftat, wenn auch in gleicher Form begeht oder zu begehen versucht, ist dies eben eine völlig neue Tat, welche auch gesondert zur Anzeige gebracht werden könnte. Denn die aufgezeigte, frühere Vereinbarung mit diesem Zeugen beinhaltet eben nicht ein Verbot zur Erstattung von Strafanzeigen per se, sondern bezieht sich eben eindeutig nur auf die damaligen Taten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Beurteilung eines Zeugen der klagenden Seite | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-16
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Vielen Dank für Ihre Hilfe und sehr schnelle Antwort!



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

90
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97835
beantwortete Fragen
24
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Beurteilung   Zeugen   klagenden