Frage geschrieben am 17.05.2010 18:01:26
Beurteilung Arbeitszeugnis
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1086Die Formulierung lautet:
Sie war eine äußerst engagierte und fleißige Mitarbeiterin, die sich aufgrund ihrer raschen Auffassungsgabe schnell in ihre Aufgabengebiete einarbeitete.
Sie half durch Ihre guten Leistungen das Vertrauendes Kunden zu gewinnen und zu festigen. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war immer einwandfrei. Unseren Kunden gegenüber trat sie stets höflich, zugleich sicher und gewandt auf.
Frau ........ scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem Unternehmen aus. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Frau ........ alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Frage!
Antwort geschrieben am 17.05.2010 18:16:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 111
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bezugnehmend auf den von Ihnen zitierten Zeugnistext kann ich das Zeugnis grundsätzlich positiv und wohlwollend einstufen.
Hinsichtlich des ersten Absatzes könnte man m.E., sofern man eine Einstufung mit Schulnoten vornimmt, eine Benotung mit eins feststellen.
Der weitere Absatz indes wäre m.E. in die Kategorie 3 einzuordnen.
Insgesamt kann man das Zeugnis, je nach Gewichtung der einzelnen Elemente, mit der Gesamtnote 2 bewerten und damit als positiv.
Zwar könnte man ein Arbeitszeugnis auch positiver gestalten, jedoch kann im Rahmen dieser Plattform naturgemäß keine Einschätzung hinsichtlich der zu bewertenden Leistungen und ein Rückschluss auf die dafür anzusetzende Benotung vorgenommen werden. Lediglich kann eine Einschätzung nur nach den allgemeinen Wortcodes erfolgen, wenngleich diese Auslegung auch Fehler haben kann und schlussendlich die Bewertung im Auge des Betrachters mithin beim zukünftigen Arbeitgeber liegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Als Leser können Sie
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