Wie kann ich jetzt handeln? Wie und wo kann ich ihn anzeigen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.03.2010 09:16:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
Am Planetarium 14, 07743 Jena, Tel: 0364187670, Fax: 03641876779
Arbeitsrecht, Baurecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 34
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Es ist davon auszugehen, dass sich der Kontaktpartner eines Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht hat.
Das weitere Vorgehen gestaltet sich derart, dass Sie am besten den Kontakt – soweit schriftlich erfolgt – sichern und der Polizei vorlegen.
Sie sollten Strafanzeige erstatten. Die Polizei wird den Fall aufnehmen und bearbeiten.
Fraglich ist nur, ob hier auch wirklich das deutsche Strafrecht zur Anwendung kommt, da der Kontakt ja offensichtlich aus Kanada stammt.
Nach § 9 StGB ist in diesem Fall der Ort der Tat Deutschland, da durch die Überweisung des Geldes der Betrug Erfolg erlangt hat. Sie haben von Ihrem deutschen Konto aus das Geld überwiesen.
Damit ist die Straftat in Deutschland begangen worden und es gilt auch deutsches Strafrecht.
Wie eingangs ausgeführt, ist jetzt Strafanzeige bei der Polizei bei Ihnen vor Ort zu erstatten.
Weiterhin können Sie zivilrechtlich das Geld von der Kontaktperson zurückfordern.
Im Internet findet sich dazu folgender interessanter Link:
http://www.0800detektiv.de/vorsicht-falle--heiratsschwindler-im-internet.html
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

