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Frage geschrieben am 10.01.2010 18:17:04

Betrugsklage nach Verkehrsunfall

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2383
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Überhol-Unfall 02.01.2008, 17.40 Uhr; minus 1 Grad, dunkel, nass,
Straßenbreite: 4,50 m;
werde von überholendem Fahzeug (Golf) seitlich links angestoßen;
polizeiliche Unfallaufnahme;
gebe Fahrzeug (DB A 170 CDI) in Vertragswerktstatt;
Werkstatt setzt gem. von ihr veranlasstem Gutachten instand (€ 2.500);
gegnerische Versicherung (Bay. Beamten) zahlt nicht, läßt sog. Gegengutachten erstellen, das die Schuld am Unfall bei mir sieht;
lasse meinen Schaden über meine Vollkasko (HUK) regulieren;
HUK zahlt an Gegner ca. 50 v.H. seines angeblichen Schadens
in Höhe von € 1000,- aus der "allgem. Gefährdungshaftung" - so die Aussage der HUK;

06.01.2010: Eingang einer Anklageschrift des AG bei mir wegen Vergehen nach §§ 263, 22, 23 StGB wegen .... versucht zu haben, sich oder einem Anderen rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschafft zu haben ... Vorspielung falscher oder durch Entstellung... ... Unterdrückung wahrer Tatsachen ..!!!
Dem Gegengutachten sind demnach Spuren zu entnehmen, die nicht durch diesen Unfall verursacht worden sind UND VON MIR ANGEBLICH VERSCHWIEGEN WURDEN!!!

Ich selbst habe das Fahrzeug zur Instandsetzung lediglich abgeliefert und nach Beendigung wieder abgeholt. Außer zum Mitarbeiter ANNAHME keinen weiteren Kontakt, auch keine weitere Information. Sachverständigen nie gesehen, Fahrzeug wurde beim jetzigen Instandsetzungsbetrieb (Markenhändler) auch von mir gekauft und hatte keine Vorschäden!

Was will der Kläger mit dieser - für mich (m., 66 J.) eigentlich unvorstellbaren - lebenslang ersten Klage erreichen und was veranlasst eine Staatsanwaltschaft, dieses Verfahren dem Gericht vorzulegen?

Soll hier mit einer sich anschließenden weiterer Zivilklage versucht werden, auch die restlichen 50 v.H. des Klägerschadens "einzufahren"?

Wo liegt mein vorwerfbarer Fehler?

Muss ich die ggf. erfolgte Fehleinschätzung des Werkstatt-Gutachters gegen mich gelten lassen?

Hilft ein weiteres Gutachten, dass die Schuldfrage dann möglicherweise (auch nicht) klärt?

Die einwöchige Erklärungsfrist läuft am 13. (auch das noch) ab!

Sollte noch versucht werden, durch sachgerechte Darstellung die Einleitung des Hauptverfahrens zu vermeiden?

Wäre für eine möglichst kurzfristige Rückantwort besonders dankbar! Hatte zum Unfallzeitpunkt (noch) keine RSchVers

Mit freundlichen Grüßen und Dank im voraus!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.01.2010 19:13:31
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Gegenstand des Verfahrens gegen Sie ist ein Betrugsvorwurf. Die Staatsanwaltschaft muss - da Anklage erhoben wurde - davon ausgehen, dass Sie vorsätzich (fahrlässiger Betrug ist nicht strafrechtlich relevant) Ihre Versicherung getäuscht haben um sich zu bereichern.

Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen diesen Vorsatz demnach auch nachweisen können. Ihrer Sachverhaltsdarstellung sind keine Anhaltspunkte für einen solchen Vorsatz zu entnehmen.

Insbesondere der Umstand, dass Ihr Wagen vorher unfallfrei war, also keine weiteren Unfallschäden "mitrepariert" worden sind, spricht für Sie.

Sollten Sie bei Ihrer Werkstatt damals nur die Instandsetzung des Unfallschadens in Auftrag gegeben haben, was sich gegebenenfalls durch Zeugenvernahme nachweisen lässt, ist der Betrugsvorwurf nicht aufrecht zu erhalten.

Sollte die Werkstatt ohne Ihren Auftrag weitere Schäden repariert und abgerechnet haben, ist dies Ihnen strafrechtlich nicht vorzuwerfen.

Für den Fall einer Verurteilung müssen Sie insbesondere auch damit rechnen, dass weitere zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Zwar haben die strafrechtlichen Urteile keine unmittelbare Bindungswirkung für die Zivilgerichte, doch ist ein strafrechtiche Verurteilung in der Regel Anlass, auch die entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche (Leistungen der Versicherung zu Ihren Gunsten) zurückzufordern.

Eine klärende Einlassungsschrift sollte grundsätzlich erst nach erfolgter anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen und entsprechender Beratung erfolgen. Die Gefahr ungewollt der Staatsanwaltschaft Informationen zukommen zu lassen ist nicht zu unterschätzen. Auch sollte vor einer schriftlichen Einlassung umfassende Kenntnis über den Akteninhalt der Anklage bestehen. Akteneinsicht erhalten Sie nur über einen Rechtsanwalt.

Ein weiteres Gutachten ist derzeit wohl nicht notwendig. Jedenfalls müsste man hierzu in Erfahrung bringen, worauf sich der Betrugsvorwurf konkret bezieht.

Ich weise Sie darauf hin, dass Informationen die Ihrer Sachverhaltsdarstellung fehlen und eine Akteneinsicht zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen kann.


Mit freundlichem Gruß


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Betrugsklage nach Verkehrsunfall | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-01-12
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